BGer 5A_1006/2019 |
BGer 5A_1006/2019 vom 05.02.2020 |
5A_1006/2019 |
Urteil vom 5. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ AG,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. E.________ AG,
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6. F.________,
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7. G.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt Affoltern,
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Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis.
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Gegenstand
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Abschlagsverteilung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. November 2019 (PS190208-O/U).
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Erwägungen: |
1. |
Beim Konkursamt Affoltern ist ein Konkursverfahren über die H.________ AG in Liquidation hängig. Am 12. April und 2. Mai 2019 forderte C.________ (Beschwerdeführer 3) in eigenem Namen sowie im Namen diverser anderer Personen das Konkursamt auf, eine Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. an die I.________ AG auszurichten. Am 13. Mai 2019 wies das Konkursamt dieses Begehren ab und teilte mit, die Konkursverwaltung werde vorläufig keine Abschlagszahlungen gemäss Art. 266 SchKG vornehmen.
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Dagegen erhob C.________ am 21. Mai 2019 in eigenem Namen sowie im Namen anderer Personen Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern. Das Bezirksgericht bejahte die Vertretungsberechtigung von C.________ für die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie 4 bis 7, nicht jedoch für die I.________ AG und für J.________. Den Beschwerdeantrag, es sei eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 5 Mio. an die I.________ AG auszurichten, wies das Bezirksgericht ab, ebenso die meisten übrigen Anträge.
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Dagegen erhob C.________ am 2. November 2019 in eigenem Namen sowie im Namen weiterer Personen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Beschluss hat C.________ am 11. Dezember 2019 in eigenem Namen sowie im Namen der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie 4 bis 7 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Zudem unterzeichnete er die Beschwerde für die I.________ AG, die zum Verfahren beizuladen sei. Am 24. Dezember 2019 hat C.________ aufforderungsgemäss Handelsregisterauszüge (betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 5) sowie ein von den Beschwerdeführern 2, 4 und 6 unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde eingereicht. Am 15. Januar 2020 hat C.________ eine Seite mit der Unterschrift des Beschwerdeführers 7 eingereicht. Das Bundesgericht hat sodann die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. |
2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).
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2.2. Unbeachtlich ist die Beschwerde, soweit sie G.________ (Beschwerdeführer 7) betrifft. Er hat keine vollständige Beschwerde unterzeichnet, sondern einzig eine einzelne Seite, die im Wesentlichen eine Grussformel und eine Aufzählung der Beschwerdeführer enthält. Diese Seite entspricht zudem offenkundig nicht der entsprechenden Seite aus der Originalbeschwerde, sondern wurde abgeändert (Seitenzahl, Aufzählung der Beilagen). Es kann deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Beschwerde vom Willen von G.________ gedeckt ist.
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2.3. Die Beschwerdeführer verlangen, die I.________ AG als Streithelferin bzw. Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen bzw. wie eine Prozesspartei zu behandeln. Zudem hat C.________ die Beschwerde im Namen der I.________ AG unterschrieben. Er führt aus, sie sei Direktbetroffene (Grundpfandgläubigerin im 1. Rang) und er handle in gutem Glauben für die Rechte der Bank.
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Ähnliches haben die Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren verlangt und auch dort hat C.________ bereits für die I.________ AG gehandelt. Obschon ihm bereits das Bezirksgericht wie auch das Obergericht vorgehalten haben, dass er diesbezüglich über keine Vollmacht verfüge, bringt er auch vor Bundesgericht keine solche bei. Da er aus dem kantonalen Verfahren um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste, besteht kein Anlass, ihn diesbezüglich zur Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufzufordern. Da C.________ demnach nicht im Namen der I.________ AG handeln kann, besteht keine Grundlage, sie auf eigenen Wunsch bzw. aufgrund eines ihr zurechenbaren prozessualen Verhaltens eines Vertreters in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.
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Es bleibt die Frage, ob die I.________ AG aus anderen Gründen in das Verfahren einzubeziehen ist. Das Bundesgericht kann über den Kreis der eigentlichen Parteien hinaus weitere Beteiligte in das Verfahren einbeziehen (Art. 102 Abs. 1 BGG). Die prozessuale Beiladung bedingt, dass die Dritten zum rechtshängigen Rechtsverhältnis (zwischen Haupt- und Gegenpartei) in einer besonders engen Beziehung stehen. Die beizuladenden Dritten müssen mithin durch den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (BGE 135 II 384 E. 1.2.1 S. 387; Urteil 2C_64/2013 und 2C_65/2013 vom 26. September 2014 E. 1.4.1). Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Abschlagszahlung an die I.________ AG geleistet werde, und zwar in Anrechnung an ein gekündigtes Darlehen. Von der Gutheissung eines solchen Antrags wäre die I.________ AG in besonderer Weise betroffen. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeführung in eigenem Namen berechtigt sind (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Beschwerde dient grundsätzlich der Wahrung eigener und nicht fremder Interessen. Die Frage nach der Beschwerdeberechtigung kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben. Da vorliegend kein Schriftenwechsel stattfindet (Art. 102 Abs. 1 BGG), kann auch die Frage nach der Stellung der I.________ AG offen bleiben. Es rechtfertigt sich jedenfalls, sie über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens und damit zugleich über das wiederholte vollmachtlose Handeln C.________s zu informieren.
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2.4. Die Beschwerdeführer verlangen sodann, das Konkursamt, das Bezirksgericht und das Obergericht als Beschwerdegegner zu behandeln.
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Das Konkursamt ist als verfügende Behörde verfahrensbeteiligt, das Obergericht als Vorinstanz. Besondere Gründe, um auch das Bezirksgericht am Verfahren zu beteiligen, bestehen nicht.
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2.5. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG nach wie vor bestehe. Der Antrag ist soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zudem betrifft er nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2.6. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Dies gilt erst recht für die Anträge (Urteil 5A_589/2010 vom 3. November 2010 E. 1.3.2). Die Beschwerdeführer verweisen auf frühere Rechtsschriften (insbesondere ihre Beschwerde vom 2. November 2019 an das Obergericht) und auf Anträge, die sie in anderen Rechtsschriften gestellt haben. Nach dem Gesagten ist auf all dies nicht einzugehen.
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3. |
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte: Abschlagszahlungen gemäss Art. 266 SchKG könnten nur für Forderungen ausgerichtet werden, die rechtskräftig kolloziert worden seien, aber nicht für solche, deren Kollokation Gegenstand eines hängigen Kollokationsprozesses sei. Dass und inwiefern Forderungen der I.________ AG, für die eine Abschlagszahlung beantragt werde, in der Höhe von Fr. 5 Mio. rechtskräftig kolloziert sein sollen, legten die Beschwerdeführer nicht dar.
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4. |
Die Beschwerdeführer äussern vor Bundesgericht ihren Unmut über die lange Dauer des Konkursverfahrens. Die Dauer des Konkursverfahrens (oder der Kollokationsverfahren) ist jedoch nicht Verfahrensthema. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die verlangte Abschlagszahlung.
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Die Beschwerdeführer erheben Vorwürfe an das Bezirksgericht (Anträge nicht berücksichtigt, Befangenheit etc.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist nicht Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 75 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen wären dem Obergericht vorzutragen gewesen.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht hätte das Konkursamt zur Stellungnahme auffordern müssen. Eine Auseinandersetzung mit den vom Obergericht genannten gesetzlichen Grundlagen für den Verzicht darauf fehlt, womit es der Beschwerde an einer genügenden Begründung fehlt.
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Auch im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungs- und Rügeanforderungen (oben E. 2.6) nicht. So reicht es nicht aus, bloss zu behaupten, die Beschwerde an das Obergericht sei genügend begründet gewesen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ihre Eingaben an das Konkursamt und das Bezirksgericht verweisen, geht dies an der Sache vorbei. Ob ihre Eingaben an das Konkursamt oder Bezirksgericht genügend begründet waren, ist nicht von Belang für die Frage, ob ihre Beschwerde an das Obergericht genügend begründet war.
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Für den Fall, dass ihre Beschwerde tatsächlich ungenügend begründet gewesen wäre, vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Obergericht ein Beweisverfahren und eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit persönlicher Befragung der Beteiligten hätte durchführen müssen. Ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Beschwerdeführer zählen in diesem Zusammenhang angeblich verletzte Normen (insbesondere aus GOG/ZH, ZPO und BV), ganze Gesetze und Rechtsgrundsätze auf. Eine solche wahllose Auflistung genügt jedoch weder den dargestellten Begründungs- noch den strengeren Rügeanforderungen. Die pauschale Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) genügt ebenso wenig. Sie übersehen zudem, dass die Verletzung kantonalen Rechts - wozu auch die als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO gehören (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG) - vor Bundesgericht nicht gerügt werden kann (Art. 95 f. BGG). Dies gilt namentlich, soweit sie sich auf die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO berufen. Inwieweit kantonales Recht willkürlich (Art. 9 BV) angewandt worden sein soll, legen sie nicht dar. Soweit sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen, zeigen sie weder auf, inwiefern dies über eine ungenügend begründete Beschwerde hinweghelfen soll, noch zu welchen Tatsachenfeststellungen das Obergericht hätte gelangen müssen, die für das vorliegende Verfahren relevant wären.
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Damit scheitert die Beschwerde bereits an einer genügenden Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid veranlasst haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer auch mit der Eventualerwägung nicht hinreichend auseinandersetzen. Sie bestreiten zwar, dass es auf die Kollokation ankomme, und machen geltend, es genüge, dass die übrigen Gläubiger den Anspruch der I.________ AG von mindestens Fr. 5 Mio. anerkennen. Es ist unklar, inwiefern der von ihnen in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 95 VZG (SR 281.42) vorliegend anwendbar sein soll. Sodann bestätigen sie indirekt, dass die I.________ AG im Kollokationsplan nicht rechtskräftig kolloziert ist, indem sie vorbringen, im Kollokationsplan seien nur K.________ und F.________ rechtskräftig zugelassen. Wie sich dieser Umstand zur angeblichen Anerkennung des Anspruchs der I.________ AG durch die weiteren Gläubiger verhält, bleibt unklar. Jedenfalls belegen sie ihre Behauptung nicht, dass alle anderen Gläubiger einen solchen Anspruch der I.________ AG anerkannt hätten. Mangels genügender Sachverhaltsrüge kann diese Behauptung nicht berücksichtigt werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
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5. |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer 1 bis 6 die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). G.________ (Beschwerdeführer 7) werden aufgrund der genannten Umstände (oben E. 2.2) keine Gerichtskosten auferlegt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 bis 6 unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der I.________ AG (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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