BGer 2C_1061/2019 |
BGer 2C_1061/2019 vom 06.02.2020 |
2C_1061/2019 |
Urteil vom 6. Februar 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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vertreten durch Herrn A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Revision Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 18. November 2019 (SB.2019.00110, 00111).
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Erwägungen: |
1. |
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 schrieb das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ein von A.A.________ und B.A.________ anhängig gemachtes Revisionsverfahren als durch Rückzug erledigt ab, nachdem die Steuerpflichtigen das Revisionsbegehren zurückgezogen hatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2019 ab. Die Steuerpflichtigen gelangten hiergegen am 17. Dezember 2019 an das Bundesgericht. Am 19. Dezember 2019 wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsinstanz sei und es nicht an ihm liegen könne, in den eingereichten Akten nach allfälligen Rechtsverletzungen zu suchen. Da die Beschwerdefrist noch laufe, könnten sie ihre Eingabe jedoch noch fristgerecht verbessern und sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. A.A.________ und B.A.________ reagierten hierauf mit weiteren Eingaben vom 20. und 21. Januar 2020 sowie vom 3. Februar 2020.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).
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2.2. Die vorliegenden Eingaben genügen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht: Streitgegenstand vor der Vorinstanz war nur die Frage, ob das Steuerrekursgericht mit Recht das Revisionsverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben hat. Nur dies kann Streitgegenstand vor Bundesgericht sein. Die Beschwerdeführer äussern sich zu dieser Frage aber mit keinem Wort, sondern kritisieren nur materiell die Verweigerung der von ihnen geltend gemachten Verlustabzüge und ersuchen das Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts zu überprüfen bzw. "vertrauliche Abklärungen" im Zusammenhang mit ihren Steuern 2014 und 2015 vorzunehmen. Trotz des bundesgerichtlichen Schreibens vom 19. Dezember 2019 setzen sie sich nicht sachbezogen mit dem Streitgegenstand auseinander. Ihre Eingaben erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen trotz der von ihnen nachgereichten Eingaben nicht.
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2.3. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung; es ist darauf deshalb mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen und eine Verbesserung der Eingabe nicht mehr möglich ist. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2019 erklärt, ihre Eingaben zurückziehen zu wollen, falls ihre Rechtsschriften den gesetzlichen Begründungsanforderungen immer noch nicht genügen sollten. Ein derart bedingter Rückzug ist unzulässig; ihre Eingabe vom 2. Februar 2020 ist zudem verspätet erfolgt. Da es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), entsteht den Steuerpflichtigen kein Nachteil, wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese nicht durch Rückzug als erledigt abgeschrieben wird. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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