BGer 2C_144/2020
 
BGer 2C_144/2020 vom 10.02.2020
 
2C_144/2020
 
Urteil vom 10. Februar 2020
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2007-2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Dezember 2019 (SR.2019.00007).
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Eheleute A.________ und B.________ gelangten in einer Nachsteuersache (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2007 bis 2012) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid SR.2019.00007 vom 4. Dezember 2019 wies dieses den Rekurs ab und setzte es die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- (nebst Zustellkosten von Fr. 105.--) fest. Das Verwaltungsgericht versandte den Entscheid gemäss amtlichem Aufdruck am Freitag, 13. Dezember 2019. Die Zustellung erfolgte am Montag, 16. Dezember 2019, wie der elektronischen Sendungsverfolgung entnommen werden kann.
1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2020, die der Post gemäss Poststempel am Montag, 3. Februar 2020, übergeben wurde, wandte die Ehefrau sich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie bemängelte dabei Ungenauigkeiten im Sachverhalt (insbesondere betreffend Datum und Ausgestaltung der partiellen Erbteilung). Die unterinstanzlich verursachten und vom Verwaltungsgericht nur teilweise behobenen Mängel in der Aufarbeitung des Sachverhalts riefen bei ihr, wie sie darlegte, ungute Gefühle hervor. Als Bürgerin und Steuerzahlerin dürfe sie formal und inhaltlich fehlerlose Dokumente erwarten, die insbesondere keine unzutreffenden Tatsachen zu ihrer Person enthielten. Sie erwarte eine Berichtigung der Entscheide, eine Speicherung der korrigierten Dokumente und Belegexemplare für ihren Ehemann, den Steuerberater und für sich. Zudem stelle sich die Frage, warum nicht dem Ehemann und dessen Schwester Gerichtsgebühren von je Fr. 2'000.-- statt je Fr. 4'000.-- auferlegt worden seien, handle es sich doch um einen "einzigen 'Fall mit einem Streitwert' mit zwei Nachsteuer-pflichtigen Parteien".
1.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überweist die "wohl als Beschwerde zu bezeichnende" Eingabe vom 3. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
2. 
2.1. Mit der Vorinstanz kann die Eingabe der Steuerpflichtigen als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gewürdigt werden (Art. 82 ff. BGG). Zumindest in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten bringt die Steuerpflichtige klarerweise ihr Unverständnis, den Wunsch nach einer Senkung bzw. Halbierung der Gerichtskosten und damit einen Beschwerdewillen zum Ausdruck.
2.2. An das Bundesgericht gerichtete fristgebundene Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt im vorliegenden Fall der üblichen 30-tägigen Frist, gerechnet ab der vollständigen Eröffnung des Entscheids (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist vom 18. Dezember 2019 bis und mit dem 2. Januar 2020 stillstand (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
2.3. Wie der elektronischen Sendungsverfolgung entnommen werden kann und im Übrigen auch von der Steuerpflichtigen bestätigt wird, kam es am Montag, 16. Dezember 2019, zur Zustellung (vorne E. 1.1). Die 30-tägige Frist setzte daher am Dienstag, 17. Dezember 2019, ein (Tag 1). Aufgrund des gesetzlichen Fristenstillstandes fiel Tag 2 (erst) auf Freitag, 3. Januar 2020, worauf die Frist am Freitag, 31. Januar 2020 verstrich. Die Eingabe der Steuerpflichtigen trägt das Datum vom 1. Februar 2020, wurde gemäss Poststempel aber erst am Montag, 3. Februar 2020, entgegengenommen (vorne E. 1.2). So oder anders erfolgte die Postaufgabe nach dem 31. Januar 2020 und war die Frist damit bereits versäumt.
2.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher