BGer 5A_670/2019 |
BGer 5A_670/2019 vom 10.02.2020 |
5A_670/2019 |
Urteil vom 10. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alwin Steiner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Notwegrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 26. Juni 2019 (C3 19 21).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Schwestern A.A.________ und B.A.________ sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen des Grundstücks Parzelle Nr. aaa, Plan Nr. 1, auf dem Gebiet der Gemeinde U.________ (nachfolgend "Parzelle Nr. aaa"). Die Liegenschaft besteht aus einem Ferienchalet, das zu einer Gruppe von sechs Chalets im Ortsteil V.________ gehört. Als Parkplatz dient den Schwestern A.________ ihre Parzelle Nr. bbb, die - getrennt von der Parzelle Nr. aaa - unmittelbar an die Gemeindestrasse grenzt.
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A.b. A.A.________ und B.A.________ streiten sich mit den Eigentümern der benachbarten Liegenschaften über die (entschädigungspflichtige) Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts, auf das sie im Sinne eines Notwegs Anspruch erheben. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, fordern sie von B.________, dem Eigentümer der Parzelle Nr. ccc, ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, um von der öffentlichen, mit dem Auto befahrbaren Gemeindestrasse über die Parzelle Nr. ccc auf die Parzelle Nr. ddd zu gelangen. Weiter verlangen sie ein Durchgangs- und Durchfahrtsrecht, um auf der Parzelle Nr. ddd, die von ihren drei Miteigentümern (B.________ und C.________ zu je einem Viertel, D.________ zur Hälfte) als Parkplatz benutzt wird, ihr Fahrzeug be- und entladen und zu Fuss über die Parzelle Nr. ddd zu ihrem bereits bestehenden Durchgangsrecht auf der Parzelle Nr. eee (D.________) gelangen zu können. Der Streit geht auf nachbarliche Auseinandersetzungen zurück, zu denen es kam, als der Umbau des Chalets A.________ Transportfahrten der Handwerker und Baulärm mit sich brachte. Dies führte dazu, dass die Eigentümer der benachbarten Liegenschaften den Schwestern im Jahr 2012 verboten, wie in den letzten vierzig Jahren zum Ausladen des Gepäcks auf die Parzelle Nr. ddd zu fahren und den Fussweg über die Treppen auf der Parzelle Nr. ddd zu benutzen.
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A.c. Zwischen der Parzelle Nr. ccc und den Parzellen Nrn. ddd und eee führt der Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff) durch. Dabei handelt es sich um einen begrünten Trampelpfad, der bei der Gemeindestrasse im Süden zwischen den Parzellen Nrn. ggg und hhh beginnt und nach Norden hinauf bis zum Ende der Parzellen Nrn. iii und jjj führt, wo er wiederum in die Gemeindestrasse mündet. Der recht steile Weg ist (je nach Stelle) 0.50 bis 1.00 Meter breit, teilweise mit Treppen ausgestattet und auf der Höhe der Parzelle Nr. kkk mit einer Strassenlaterne bestückt. Die Gemeinde führt für diesen Gehweg keine Schneeräumung durch. An der südwestlichen Grenze der Parzelle Nr. ddd (Parkplatz; s. Bst. A.b) installierte D.________ Treppen, um den Zugang zu seinem Haus zu erleichtern. Im Winter wird der Schnee von diesen Treppen teils auf den Gemeindepfad geschaufelt.
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B. |
B.a. Am 5. September 2017 reichten A.A.________ und B.A.________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron gegen B.________, D.________ und C.________ eine Klage ein, mit der sie (unter anderem) die Einräumung des erwähnten Notwegrechts (Fahr- und Fussweg; s. Bst. A.b) verlangten. Die Klägerinnen umschrieben die Lage und Ausdehnung des geforderten Wegrechts und bezifferten die Entschädigung, die sie den Beklagten dafür zu zahlen bereit waren. Das Bezirksgericht wies die Klage auf Einräumung des Notwegrechts ab (Entscheid vom 12. Dezember 2018).
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B.b. A.A.________ und B.A.________ reichten beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde ein und hielten an ihren Forderungen fest. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juni 2019).
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C. Mit Beschwerde vom 28. August 2019 wenden sich A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, und wiederholen ihre vor der Vorinstanz gestellten Begehren. "Subsidiär" verlangen sie, im Grundbuch zu Lasten von B.________s Parzelle Nr. ccc und zu Gunsten ihrer Parzelle Nr. aaa als Dienstbarkeit im Grundbuch anstatt eines Fuss- und Fahrwegrechts ein blosses Fusswegrecht einzutragen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
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Erwägungen: |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).
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1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäss Art. 694 ZGB. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige Rechtsprechung). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Mit Blick auf die Frage, ob das Streitwerterfordernis für die Zulässigkeit der Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erfüllt ist, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, "ausgehend von den strittig gebliebenen Rechtsbegehren" sei die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- nicht überschritten. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteige. Sie argumentieren, dass sie ihr Chalet im Falle der Einräumung des Wegrechts während der Hochsaison für Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'600.-- pro Woche vermieten und jährliche Mieteinnahmen von Fr. 5'000.-- erzielen könnten, was in zehn Jahren Fr. 50'000.-- Miete ausmache. Ferner sei im Falle eines Verkaufs des Chalets mit einer Wertminderung von "sicherlich mehr" als Fr. 30'000.-- zu rechnen.
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1.2. Für die Zwecke des hiesigen Verfahrens bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor dem Kantonsgericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG; s. Urteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.2.2). Für die Streitwertberechnung im Notwegrechtsprozess gelten dieselben Grundsätze wie im Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (BGE 92 II 62 E. 4 S. 65 f.; 80 II 311 E. 1 S. 314 f.). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn dieser nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der vorinstanzlich festgestellte Streitwert massgebend sein, hat die Beschwerde führende Partei zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerde führenden Partei noch an übereinstimmende Angaben der Parteien oder an eine offensichtlich unrichtige Schätzung der Vorinstanz gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 573 f.; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
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Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- überschreite, begnügen sie sich mit pauschalen Behauptungen und blossen Mutmassungen. Konkrete Angaben oder Hinweise auf Aktenstellen, die dem Bundesgericht eine einfache Schätzung des Streitwerts ermöglichen würden, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die sinngemäss aufgestellte Hypothese, dass die Liegeschaft im Falle der Gutheissung der Klage zu einem um mindestens Fr. 30'000.-- höheren Kaufpreis veräussert werden könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass der gesetzlich vorausgesetzte Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde und die Beschwerde in Zivilsachen deshalb unabhängig vom Streitwerterfordernis zulässig wäre (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG), machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend.
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1.3. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen aus den dargelegten Gründen als unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das Kantonsgericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft die verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerinnen in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG). Insofern steht die rechtzeitig erhobene (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) Beschwerde grundsätzlich offen.
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2. Neue Begehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). In Ziffer 3 ihrer Anträge verlangen die Beschwerdeführerinnen, entlang des Nordteils der Parzelle Nr. ccc von der Gemeindestrasse bis an die Grenze der Parzelle Nr. ddd anstatt eines Fuss- und Fahrwegrechts (Antrag Ziffer 2) "subsidiär" ein blosses Fusswegrecht zu errichten (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dieses Begehren ist vor Bundesgericht neu und führt im Verhältnis zum vorinstanzlichen Verfahren zu einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes. Die kantonalen Instanzen waren mit Bezug auf die Parzelle Nr. ccc lediglich mit dem Begehren auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts befasst; sie hatten nur das diesbezügliche Tatsachenfundament zu beurteilen. Auch das Streitthema vor Bundesgericht erschöpft sich deshalb in der Frage, ob das Klagebegehren auf Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Recht abgewiesen wurde. Ob hinsichtlich der Parzelle Nr. ccc allein mit Bezug auf einen Fussweg eine Wegenot bestünde bzw. ob sich eine allfällige Wegenot auf dieser Parzelle mit einem blossen Fussweg beseitigen liesse, kann vor Bundesgericht nicht erstmals zum Prozessthema gemacht werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen ein Grundeigentümer dem andern zur Beseitigung einer Wegenot ein Fusswegrecht einräumen muss, stimmen nicht zwingend (ganz oder teilweise) mit denjenigen überein, die einem Grundeigentümer gestützt auf Art. 694 ZGB ein Fuss- und Fahrwegrecht verschaffen können.
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3. |
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen müssen in ihrer Eingabe präzise angeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartun (Art. 118 Abs. 2 BGG).
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Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 134 I 140 E. 5.4 S. 148). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
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4. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
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4.1. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen, Notbrunnen u.ä.) eine "privatrechtliche Enteignung". Nach der Rechtsprechung kann der nachbarrechtliche Anspruch auf ein Notwegrecht nur unter strengen Voraussetzungen, das heisst in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.; Urteil 5A_657/2015 vom 14. März 2017 E. 3.2.2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 261). Welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist, ergibt sich aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Liegt das Land in der Bauzone, so ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsgemässe Nutzung (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134). Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (BGE 136 III 130 E. 3.3.3 S. 136 mit Hinweisen; Urteil 5A_713/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.3).
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4.2. Eine privatrechtliche Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB ist in der Regel zu verneinen, wo eine öffentlich-rechtliche Erschliessung besteht. Entsprechend hat das Zivilgericht grundsätzlich auf die rechtskräftige Baubewilligung abzustellen, zumal die hinreichende Zufahrt des öffentlichen Rechts regelmässig höheren Ansprüchen genügen muss als der privatrechtliche Notweg. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot beseitigt ist oder der Anspruch auf Einräumung eines Notweges über die hinreichende Zufahrt gemäss öffentlichem Recht hinausgeht (vgl. ausführlich zum Ganzen BGE 136 III 130 E 3.3).
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5. |
5.1. Was den Sachverhalt angeht, erklärt die Vorinstanz, sie sei an die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts gebunden; die Beschwerdeführerinnen würden diese "nicht als krass im Widerspruch zu den Akten erscheinen" lassen. Demnach könnten die Beschwerdeführerinnen und ihre Familien über die Gemeindestrasse in die Nähe ihres Chalets gelangen und ihr Auto ohne Störung des Durchgangsverkehrs kurz an der Grenze zur Parzelle Nr. hhh oder an der Grenze zu den Parzellen Nr. iii und jjj abstellen. Von dort könnten sie zu Fuss über den Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff), entweder von Süden oder von Norden her kommend, und über den "Durchgangsrechtsweg" der Parzelle Nr. eee zu ihrem Chalet (Parzelle Nr. aaa) gelangen. Dem angefochtenen Entscheid zufolge berücksichtigt das Bezirksgericht, dass der Gemeindeweg ein "recht steiler Trampelpfad" ist, der im Winter nicht schneefrei ist und von den Nutzern geräumt werden muss, was aber auf die Parzellen Nrn. ccc und ddd auch zutreffe. Weiter stelle das Bezirksgericht fest, dass der Zugang von oben zwischen den Parzellen Nrn. iii und jjj hindurch bis zur Parzelle Nr. ddd distanzmässig der Wegvariante über die Parzelle Nr. ccc entspreche, nämlich 7 Meter, und dass die Treppe am Rand der Parzelle Nr. ddd für gehbehinderte Menschen und Kinderwagen nicht passierbar ist. Eine andere Zugangsmöglichkeit bestehe aufgrund der topographischen Verhältnisse nicht; eine direkte Zufahrt ab der Gemeindestrasse sei nur vom Parkplatz der Beschwerdeführerinnen in östlicher Richtung über die Parzellen Nrn. lll, mmm, nnn, ooo, kkk und ppp möglich. Dies hätten die Beschwerdeführerinnen aber nicht geltend gemacht.
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Mit Blick auf die Vorgaben des öffentlichen Rechts geht das Kantonsgericht davon aus, dass die Häusergruppe einschliesslich der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen mit dem Gemeindeweg (Parzelle Nr. fff) hinreichend erschlossen ist. Es sei anzunehmen, dass die Baubewilligung rechtmässig erteilt wurde und auch die Zufahrt und der Zugang zum Gebäude als hinreichend beurteilt wurden. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass das Ferienchalet der Beschwerdeführerinnen in einem Weiler in einem kleinen Bergdorf stehe und die Mehrheit der Häuser keine unmittelbare Zufahrt und keinen breiten Zugangsweg habe. Eine direkte Zufahrt mit dem Fahrzeug sei im Rahmen der eingeklagten Variante aufgrund der topographischen Lage nicht möglich und werde von den Beschwerdeführerinnen so auch nicht eingefordert. Der Gemeindeweg könne für gehbehinderte Menschen oder mit einem Kinderwagen vor allem im Winter beschwerlich sein, für andere Benutzer sei er in der Regel aber gut passierbar und ungefährlich, sofern er im Winter geräumt wird. Dass bei eisigen Verhältnissen besondere Sorgfalt nötig sei, gelte im Winter und bei Kälte immer, auch auf asphaltierten breiten und flachen Strassen. Dass sie gestützt auf das öffentliche Recht versucht hätten, einen besseren Zugang zu erlangen, hätten die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt.
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Als Nächstes prüft die Vorinstanz, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse ausnahmsweise ein Anspruch verbleibt, der über die hinreichende Zufahrt bzw. den hinreichenden Zugang gemäss öffentlichem Recht hinausgeht. Allein daraus, dass die benachbarten Eigentümer ihnen die eingeklagte Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit jahrelang auf Zusehen hin gewährten, könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das beantragte Notwegrecht vorab den Komfort der Benutzer des Chalets erhöhen würde, weil sie mit dem Auto näher an die Parzelle heranfahren könnten und dies den Fussmarsch um ungefähr 7 Meter verkürzen würde. Ein subjektives Recht darauf, die Eigentümer der Parzelle Nr. ddd in der Nutzung ihrer Parkplätze entsprechend einzuschränken, hätten die Beschwerdeführerinnen bis anhin aber nicht gehabt. Einzig der Umstand, dass der Fussweg im Winter selbst von Schnee geräumt werden muss, im Dunkeln nur stellenweise beleuchtet ist und grossenteils über unbefestigten Grund führt, reicht laut Vorinstanz nicht aus, um einen Anspruch zu begründen, der über denjenigen des öffentlichen Rechts hinausgeht. Dazu komme, dass die Bewohner das Chalet wie in den letzten vierzig Jahren in den Ferien benutzen und den Fussweg nicht das ganze Jahr täglich zurücklegen müssen, was auch für die Variante gelte, nur ein Fusswegrecht über die Parzelle Nr. ccc einzuräumen. Das Kantonsgericht erinnert daran, dass der Weg über den Trampelpfad ungefähr gleich lang sei wie derjenige über die Parzelle Nr. ccc und auch Letzterer bei viel Schnee im Winter unpassierbar sein könne. Gestützt auf diese Erwägungen kommt es zum Schluss, dass keine privatrechtliche Wegenot vorliege und das Bezirksgericht den eingeklagten Anspruch auf ein Notwegrecht zu Recht verneint habe.
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5.2. In der Folge kommt das Kantonsgericht darauf zu sprechen, dass zur Klage nach Art. 694 ZGB jeder benachbarte Grundeigentümer passivlegitimiert sei, gegen den sich der Notweganspruch richtet. Bei gemeinschaftlichem Eigentum sei der Anspruch gegenüber allen Gesamt- bzw. Miteigentümern geltend zu machen. Im konkreten Fall habe die E.________ AG in ihrer Expertise bzw. der dazugehörigen Ergänzung erkannt, dass für eine Zufahrt über die Parzelle Nr. ccc es zwingend notwendig sei, ein Dreieck der Parzelle Nr. qqq zu befahren, und dass ohne diese Fläche eine technische Zufahrt nicht möglich sei. Das Kantonsgericht stellt fest, dass sich die Parzelle Nr. qqq im Miteigentum der beklagten C.________ sowie zweier weiterer Personen befinde, die nicht eingeklagt worden seien. Die mangelnde Passivlegitimation stelle einen weiteren Grund dar, weshalb die Klage mit den gestellten Rechtsbegehren und folglich auch die Beschwerde abzuweisen sei.
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6. |
6.1. Wie die resümierten Erwägungen des Kantonsgerichts zeigen, beruht der angefochtene Entscheid auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können: Das Kantonsgericht lässt die Klage zum einen daran scheitern, dass keine zivilrechtliche Wegenot vorliege, die den Beschwerdeführerinnen einen Anspruch auf einen Notweg zu verschaffen vermöchte. Alternativ dazu erachtet die Vorinstanz die Klage als unbegründet, weil die Beschwerdeführerinnen nicht alle involvierten Grundeigentümer ins Recht gefasst hätten, gegen die sich der behauptete Notweganspruch richten müsste. Angesichts einer solch doppelten Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; Urteil 5A_624/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1.4), im vorliegenden Verfahren also verfassungsmässige Rechte verletzt (E. 2). Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228; 130 III 321 E. 6 S. 328).
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6.2. Die Beschwerdeführerinnen konzentrieren sich in ihrem Schriftsatz auf die erstgenannte Begründung des angefochtenen Entscheids (s. E. 5.1). Sie werfen dem Kantonsgericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Vehement und ausführlich widersprechen sie der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Weg über den öffentlichen Trampelpfad (Parzelle Nr. fff) insbesondere auch bei Schnee im Winter einen genügenden und brauchbaren Zugang zu ihrer Liegenschaft (Parzelle Nr. aaa) darstelle. Sie pochen darauf, dass der von ihnen eingeklagte Weg im Winter von Norden kommend "der einzig mögliche und obligate Zugang" sei. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die als Notweg beanspruchte Variante einzig der Bequemlichkeit diene, tadeln sie als "willkürliche unhaltbare Aussage der Richter". Ausserdem legen sie den Finger auf verschiedene vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen, die sie als offensichtlich falsch taxieren. Dass die Beschwerde in dieser Hinsicht den beschriebenen strengen Rügeanforderungen (E. 2) genügt, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.
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6.3. Der weiteren Entscheidbegründung, wonach die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen sei (E. 5.2), halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, dass das vorinstanzliche "Argument des fehlenden Durchfahrtsrechtes" auf Parzelle Nr. qqq, um eine Durchfahrt auf Parzelle Nr. ccc "zu verunmöglichen", "müssig" sei, da das Auto von unten (von Süden) hochgefahren werde und somit die Parzelle Nr. qqq nicht befahren wird. "Dies" sei auch willkürlich, da keine Gegenpartei "dies" erwähnt habe. Allein damit gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, den angefochtenen Entscheid zu Fall zu bringen. Soweit sie sich (unter dem Titel einer Willkürrüge) darauf berufen, für den beanspruchten Notweg gar nicht auf die fragliche Parzelle angewiesen zu sein, begnügen sie sich damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern, ohne auf den angefochtenen Entscheid einzugehen. Darauf ist nicht einzutreten. In gleicher Weise bleiben sie auch eine Erklärung dafür schuldig, weshalb das Kantonsgericht unter Willkürgesichtspunkten geradezu zwingend einer entsprechenden Einrede der Beschwerdegegner bedurfte, um die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen, obwohl die Klagelegitimation - hier die Frage, gegen welche Personen sich das Notwegrecht richtet (Passivlegitimation; s. BGE 107 II 82 E. 2a S. 85) - als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs eine Rechtsfrage beschlägt (vgl. BGE 108 II 216 E. 1 S. 217) und die kantonalen Instanzen das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 57 ZPO).
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6.4. Nach dem Gesagten hat es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, wonach die Klage zufolge mangelnder Passivlegitimation abzuweisen ist, sein Bewenden. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid unter dem Blickwinkel der verfassungsmässigen Rechte als bundesrechtskonform. Was es mit der Wegenot auf sich hat (s. E. 5.1 und 6.2), kann offenbleiben (E. 6.1).
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7. Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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