Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1C_334/2019
Urteil vom 11. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Th. Müller,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Moeri,
gegen
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. April 2019 (III 2019 45).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 zu einer Busse von Fr. 300.-- wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 entzog ihm das Verkehrsamt des Kantons Schwyz den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mit Entscheid vom 24. April 2019 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmassnahme, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Darüber hinaus ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt die Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf den Bericht der Kantonspolizei von folgendem Sachverhalt aus: Am Freitag, den 12. Oktober 2018, um 16.20 Uhr, hat der Beschwerdeführer auf der Churerstrasse in Pfäffikon im Bereich einer Bushaltestelle einen haltenden Linienbus überholt und dabei die Sicherheitslinie überfahren.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sei ein ausreichender Strassenraum für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen, habe er die Sicherheitslinie höchstens geringfügig und unbewusst, aufgrund eines geringfügigen Verschätzens oder einer kurzen Unachtsamkeit touchiert, habe es keinen Gegenverkehr gehabt und seien keine anderen Verkehrsteilnehmer zugegen gewesen. Allerdings bestünden hinsichtlich dieser tatsächlichen Umstände erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hätte die Vorinstanz vom für ihn günstigsten Sachverhalt ausgehen müssen. Mit ihrer Sachverhaltsfeststellung habe sie gegen diesen Grundsatz und das Willkürverbot verstossen sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sämtliche Beweismittel ausser Acht gelassen und sich in keiner Weise mit seinen Argumenten auseinandergesetzt oder diese geprüft.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.4. Der Beschwerdeführer hält fest, im Strafverfahren den Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 mit der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung anerkannt zu haben. Dieser zufolge habe er am 12. Oktober 2018 um 16.20 Uhr auf der Churerstrasse eine Sicherheitslinie überfahren, was er in Kauf genommen oder zumindest nicht bedacht habe und bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Dass die Vorinstanz von einem anderen, für den Beschwerdeführer nachteiligeren Sachverhalt ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. oben E. 2.1). Die Vorinstanz liess sodann ausdrücklich offen, in welchem Umfang er die Sicherheitslinie überfahren hat und ging damit gerade nicht von einem für ihn ungünstigen Sachverhalt aus. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern; insbesondere vermag er nicht darzutun, inwiefern sich eine explizite Feststellung der Vorinstanz, wonach er die Sicherheitslinie "höchstens geringfügig touchiert" haben soll, vorliegend auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnte. Soweit die Vorinstanz weiter festhielt, es handle sich um eine stark befahrene Innerortsstrecke, das Überholmanöver habe an einem Freitagnachmittag um 16.20 Uhr stattgefunden, die Strasse sei im Überholbereich durch eine Bushalteausbuchtung verbreitert und beim überholten Fahrzeug habe es sich um einen Linienbus des öffentlichen Verkehrs gehandelt, macht der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) geltend, inwiefern darin eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung liegen sollte. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung stellte die Vorinstanz hingegen nicht fest, dass es im Tatzeitpunkt Gegenverkehr oder Personen auf der Strasse gehabt habe. Vielmehr erwog sie mit Blick auf die Beurteilung der (abstrakten) Gefährdung, dass im Zeitpunkt des Überholvorgangs bereits mit zunehmendem Feierabendverkehr und bei einem Linienbus grundsätzlich mit einer potentiell grösseren Zahl von (aussteigenden) Passagieren zu rechnen gewesen sei, was - wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt (vgl. unten E. 3.5) - nicht zu beanstanden ist.
Im Übrigen nahm die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie er selber festhält - korrekt auf (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids) und setzte sich damit soweit erforderlich auseinander (E. 3.1-3.6 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch geht dies rechtsgenüglich aus der Beschwerde hervor.
Eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist somit zu verneinen.
3.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und macht geltend, es sei ein besonders leichter Fall gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG gegeben.
3.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143 f. mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden (vgl. RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweis).
Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind. Der objektive und subjektive Schweregrad einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je bedeutsamer ein Signal für die Verkehrssicherheit ist, umso schwerer wiegt objektiv der Rechtsbruch. Je schwerer die Verkehrsverletzung objektiv wirkt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit bzw. ein schweres Verschulden zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (vgl. Urteil 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen gemäss Art. 73 Abs. 6 lit. a Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden.
3.2. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seinem Manöver den Tatbestand des Überfahrens der Sicherheitslinie erfüllt zu haben. Mit Blick auf die Schwere dieser Widerhandlung macht er jedoch geltend, bei korrekter Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung könne mangels Vorhandenseins entgegenkommender Fahrzeuge und querender Passanten eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen werden. Wenn überhaupt, dann habe er lediglich eine abstrakte Gefahr geschaffen. Die Sicherheitslinie habe er höchstens versehentlich fahrlässig touchiert, wobei es sich um ein besonders geringfügiges Missgeschick handle, das jedermann unterlaufen könne. Daran vermöge nichts zu ändern, dass er den Strafbefehl akzeptiert und nicht angefochten habe. Gemäss neuer Bussenliste, welche am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sei, wäre der vorliegende Tatbestand sodann im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen, was ebenfalls für einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG spreche.
3.4. Die Vorinstanz erwog, gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle das Überfahren einer Sicherheitslinie objektiv eine schwere Widerhandlung dar. Die Annahme einer bloss mittelschweren Widerhandlung komme nur dann in Betracht, wenn das Verschulden vergleichsweise gering erscheine. Vorliegend könne zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass die Strasse im Überholbereich durch eine Bushalteausbuchtung verbreitert sei. Hingegen habe es sich um eine stark befahrene Innerortsstrecke gehandelt und sei im Zeitpunkt des Überholvorgangs bereits mit zunehmendem Feierabendverkehr zu rechnen gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer einen Linienbus des öffentlichen Verkehrs überholt, bei welchem grundsätzlich mit einer potentiell grösseren Zahl von aussteigenden Passagieren zu rechnen sei. Dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG lediglich zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden sei, schliesse eine Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nicht aus. Die neuen Bestimmungen der Ordnungsbussenverordnung seien vorliegend nicht anwendbar.
3.5. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass sie von der Sachverhaltsdarstellung des Strafrichters abgewichen wäre (vgl. oben E. 2.3), weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz bejahte zu Recht eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es habe kein Gegenverkehr bestanden und die Buspassagiere würden die Strasse nicht an dieser Stelle überqueren, ist festzuhalten, dass die Abwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern nicht auszuschliessen vermag, dass sein Verhalten für diese eine erhöhte - diesfalls abstrakte - Gefahr darstellt (vgl. Urteil 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5.1 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, stellt das Überfahren einer Sicherheitslinie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung objektiv betrachtet eine schwere Verkehrsregelverletzung dar, auch wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung zur Folge hatte (BGE 136 II 447 E. 3.3 S. 452 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.5). Mit Blick auf den im Grundsatz allgemeingültigen Charakter dieser bundesgerichtlichen Erwägung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend unerheblich, dass den Urteilen eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde lag.
Aus dem Umstand, dass er gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG "lediglich" zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, werden sowohl leichte wie auch mittelschwere Widerhandlungen von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst und ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden (vgl. oben E. 3.1 f.). Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte polizeiliche Kurzrapport sowie die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nichts; zumal weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass die Staatsanwaltschaft beispielsweise eigene Abklärungen vorgenommen hätte.
Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, seit dem 1. Januar 2020 sei auf den Tatbestand des Überfahrens einer Sicherheitslinie das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, nicht durch. Der rechtserhebliche Sachverhalt, auf den sich die Anordnung des Führerausweisentzugs stützt, hat sich am 12. Oktober 2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet (vgl. Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis).
Da damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, sind nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG gegeben ist. Ob das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht erscheint, kann offenbleiben. Auf seine diesbezüglichen Rügen wird daher nicht eingegangen.
3.6. Dem Beschwerdeführer war bereits am 12. Februar 2018 und damit weniger als zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12. Oktober 2018 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden. Er gilt damit als rückfällig im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG, womit die minimale Entzugsdauer bei den vom Verkehrsamt angeordneten vier Monaten liegt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck