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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_602/2019
Urteil vom 12. Februar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schürch,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Zug.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. August 2018 (BA 2018 19).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Arrestbefehl vom 16. Dezember 2016 verarrestierte das Kantonsgericht Zug auf Gesuch des Beschwerdegegners zur Sicherung seiner Darlehensforderung gegen C.________ (Arrestschuldner) von umgerechnet Fr. 14'900'427.95 74'740 nicht ausgegebene, auf den Namen des Arrestschuldners lautende Namenaktien im Nennwert von je Fr. 100.-- der D.________ AG in Liquidation sowie sämtliche Ansprüche des Arrestschuldners am Liquidationserlös der D.________ AG in Liquidation bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Kosten. Die vom Arrestschuldner erhobene Einsprache blieb erfolglos. Am 10. Januar 2017 stellte das Betreibungsamt Zug in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus, gegen den der Arrestschuldner keinen Rechtsvorschlag erhob. Am 28. Februar 2018 pfändete das Betreibungsamt das Guthaben des Arrestschuldners auf dem Konto des Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 4'907'293.60, herrührend aus dem Anspruch des Arrestschuldners am Liquidationserlös der D.________ AG in Liquidation (Pfändung Nr. yyy).
Am 4. April 2018 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner mit, gemäss Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, sei zu vermuten, dass "das Eigentum des Aktienerlöses" bei ihr sei. Dem Beschwerdegegner werde mit separatem Schreiben Frist zur Klage nach Art. 108 SchKG angesetzt. Mit Verfügung vom 9. April 2019 zeigte das Betreibungsamt dem Beschwerdegegner die Ansprache der Beschwerdeführerin am Liquidationserlös der 74'740 Namenaktien erneut an und setzte ihm eine zwanzigtägige Frist zur Aberkennung dieses Anspruchs gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG.
1.2.
Gegen die Verfügungen vom 4. und 9. April 2018 erhob der Beschwerdegegner am 19. April 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 16. August 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es wies das Betreibungsamt an, in der Betreibung Nr. xxx und Pfändung Nr. yyy das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 SchKG einzuleiten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2019 (Postaufgabe in Genf) beim Bundesgericht eine auf den 18. Juli 2019 datierte Beschwerde eingereicht. Am 6. August 2019 (Grenzübertritt; Postaufgabe am 22. Juli 2019 in St. Petersburg) hat sie eine weitere, auf den 19. Juli 2019 datierte Beschwerde eingereicht. Beide Male hat sie eine Adresse in San Remo, Italien, als Absenderadresse angegeben. Eine Verfügung des Bundesgerichts vom 22. August 2019 bzw. vom 29. Oktober 2019 (korrigierte Fassung), mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG) und einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten, konnte ihr an der von ihr angegebenen Adresse auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 und Berichtigung vom 14. Januar 2020, beide publiziert im Bundesblatt, ist der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden (in der berichtigten Fassung unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt.
2.
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Bundesgericht Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gilt. Verfahren vor Bundesgericht sind vielmehr kostenpflichtig, weshalb ein entsprechender Kostenvorschuss eingeholt werden durfte (Art. 62 ff. BGG).
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die - reduzierten - Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Zuhanden der Beschwerdeführerin wird das Dispositiv dieses Urteils im Bundesblatt publiziert. Die für die Beschwerdeführerin bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu ihren Handen im Dossier abgelegt und kann von ihr über die Bundesgerichtskanzlei bezogen werden.
Lausanne, 12. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg