BGer 8C_56/2020
 
BGer 8C_56/2020 vom 12.02.2020
8C_56/2020
 
Urteil vom 12. Februar 2020
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Dezember 2019 (C-4511/2017).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Januar 2020 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2020, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen und dazu aufgefordert worden ist, den angefochtenen Entscheids spätestens bis am 5. Februar 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe vom 27. Januar 2020, der der angefochtene Gerichtsentscheid beiliegt,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält (Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sowie Weiterausrichtung der Invalidenrente), darin jedoch weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass die Schilderung der Gesundheitssituation aus subjektiver Sicht und die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb trotz Einreichung des vorinstanzlichen Entscheides innert der angesetzten Nachfrist kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz