Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_100/2020
Urteil vom 12. Februar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2019 (IV.2018.00336).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2019, mit welchem die Verfügung vom 19. März 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen diesen Rückweisungsentscheid und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
In Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet worden, eine stationäre Begutachtung und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, womit der Aufwand an Zeit und Kosten für diese Abklärungen weit über das hinausgehe, was für eine Begutachtung üblich sei,
dass die mit einer Rückweisung einhergehende Verfahrensverlängerung oder -verteuerung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
dass gemäss dem kantonalen Entscheid zwar eine stationäre Abklärung mit konsequenter Verhaltensbeobachtung notwendig ist, der damit zusammenhängende zeitliche und kostenmässige Aufwand geht aber noch nicht weit über das hinaus, was für eine Begutachtung in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich ist; der vorliegende Fall unterscheidet sich massgeblich von der Konstellation im Urteil 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E. 1.2, in welchem ein kantonales Gericht eine Abklärung im Rahmen einer mehrjährigen stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weiter darlegt, die Vorinstanz hätte ein Gerichtsgutachten anordnen müssen; dies mache die kantonale Instanz erfahrungsgemäss sehr selten und weise stattdessen die Angelegenheit an die Verwaltung zurück,
dass das Nichteinholen eines Gerichtsgutachtens zwar die mit BGE 137 V 210 E. 4 S. 258 verfolgte Zielsetzung beeinträchtigt, aber in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet (BGE 139 V 99); falls eine kantonale Instanz die Sache aber regelmässig zur gutachterlichen Abklärung an die Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils selbst eine medizinische Beurteilung in Form eines Gerichtsgutachtens einholen sollte, ist auf die Beschwerde gegen einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid ausnahmsweise einzutreten (Urteil 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.3.3),
dass aus dem angefochtenen Entscheid und den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht geschlossen werden kann, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich halte sich systematisch nicht an die Rechtsprechung zur Anordnung von (Gerichts-) Gutachten,
dass es daher keinen Grund gibt, vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide eine Ausnahme zu machen (SVR 2015 IV Nr. 29 S. 89, 8C_929/2014 E. 4.4),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Möckli