BGer 9C_16/2020 |
BGer 9C_16/2020 vom 12.02.2020 |
9C_16/2020
|
Urteil vom 12. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Dormann.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle Basel-Stadt,
|
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 (IV.2019.73).
|
Nach Einsicht |
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019erhobene Beschwerde des A.________ und die gleichzeitig gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
|
in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung und Darstellung des Beschwerdeführers diesem am 21. November 2019 ausgehändigt wurde,
|
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 6. Januar 2020 abgelaufen ist,
|
dass die Beschwerde des A.________ mit dem 7. Januar 2020 datiert ist und von seinem Rechtsvertreter - in einem Umschlag zusammen mit einer Eingabe in einer anderen Sache (strafrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2019) - am 9. Januar 2020 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergeben wurde,
|
dass die Beschwerde somit nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
|
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 12. Februar 2020
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
|