Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_107/2020
Urteil vom 13. Februar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Dezember 2019 (VB.2019.00777).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016 ausgefällten Strafe (Das Kantonsgericht hatte ihn wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt).
Das Amt für Justizvollzug setzte am 29. Dezember 2017 Frist an, um bis am 29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen, ansonsten die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu verbüssen sei. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben alle erfolglos, so auch eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019).
Am 24. Juli 2019 wies das Amt für Justizvollzug auf die Möglichkeit der Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform hin. Der Beschwerdeführer stellte kein entsprechendes Gesuch.
Mit Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin auf den 7. Januar 2020 fest. Die Justizdirektion des Kantons Zürich wies am 21. Oktober 2019 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 25. November 2019 an das Verwaltungsgericht. Am 6. Dezember 2019 reichte er eine weitere (verbesserte) Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 10. Dezember 2019 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. Januar 2020 an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Wie die Vorinstanz gestützt auf Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB ausführt, haben die Vollzugsbehörden Strafurteile und die von den zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide zu vollziehen. Sie führt unter Verweis auf die als zutreffend beurteilten Erwägungen der Justizdirektion aus, dass der dem Vollzugsbefehl zugrunde liegende Strafbefehl vom 2. Februar 2017 rechtskräftig und damit vollstreckbar ist. Daran ändere das beim Obergericht hängige Revisionsverfahren (gegen den fraglichen Strafbefehl) nichts; die Vollstreckbarkeit werde dadurch nicht gehemmt. Weitere Gründe, die dem Strafantritt entgegenstehen könnten bzw. eine Verschiebung rechtfertigen würden, seien weder ersichtlich noch dargetan. Da der Strafbefehl am 2. Februar 2017 unangefochten in Rechtskraft (s. dazu auch Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.2 ff.) erwachsen sei, habe selbstredend keine materielle Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattgefunden. Das habe auf die Vollstreckbarkeit jedoch keinen Einfluss und bilde auch keinen Grund dafür, um den Revisionsentscheid abzuwarten.
Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich in seiner Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht substanziiert auseinander. Stattdessen wendet er sich vor Bundesgericht erneut in unzulässiger Weise gegen die Rechtmässigkeit des bereits rechtskräftigen Strafbefehls bzw. die Richtigkeit des diesem zugrunde gelegten Sachverhalts, was nicht Gegenstand des Verfahrens ist und folglich im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann. Darauf wurde schon im bundesgerichtlichen Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 hingewiesen. Im Übrigen trat das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Januar 2020 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Revision gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 nicht ein und blieb auch eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ohne Erfolg (s. Urteil 6B_108/2020 vom 13. Februar 2020). Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill