Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_108/2020
Urteil vom 13. Februar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls (Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Januar 2020 (SR190021).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 2. Februar 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft) als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016 ausgefällten Strafe (Das Kantonsgericht hatte ihn wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- verurteilt). Der Beschwerdeführer wurde zudem verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile Fr. 200'000.-- zu bezahlen. Der sichergestellte Bargeldbetrag von Fr. 4'090.30 wurde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, und die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Auf das vom Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 gestellte Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl trat das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Januar 2020 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer versuche im Revisionsgesuch, eingegangen am 14. Oktober 2019, aufzuzeigen, wie sich der dem Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen haben soll. Auf welche neuen Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO er sein Revisionsgesuch stützen wolle, gehe aus seinen Ausführungen und eingereichten Beilagen indes nicht hervor. Auch aus dem überarbeiteten Revisionsgesuch vom 5. November 2019 ergebe sich nicht, inwiefern es sich bei seinen Ausführungen um neue Tatsachen handeln solle resp. die eingereichten Beilagen neue Beweismittel darstellen könnten. Sämtliche eingereichten Beilagen stammten aus den Jahren 2010 und 2011 und seien somit bereits vor Erlass des Strafbefehls vorhanden gewesen. Dass der Beschwerdeführer erst jetzt Kenntnis davon erlangt haben soll, lege er nicht dar und wäre im Übrigen wenig glaubhaft, zumal einige der Dokumente von ihm selbst unterzeichnet resp. an ihn adressiert seien. Der Beschwerdeführer führe über Seiten hinweg aus, was sich aus seiner Sicht in Wahrheit abgespielt haben soll. Wenn er dabei geltend mache, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen und sei falsch gewürdigt geworden, hätte er diesen Einwand auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen müssen. Ein Gesuchsteller könne nicht nach Verstreichenlassen der Einsprachefrist die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen verlangen, die er bereits im ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - nicht um einen juristischen Laien handle und er im Strafbefehslverfahren erbeten verteidigt gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Rechtslage gekannt habe und im Hinblick auf allfällige Rechtsmittel juristisch beraten gewesen sei. Auch aus der innert Frist nachgereichten Eingabe vom 20. November 2019 gehe schliesslich nicht hervor, was genau die neuen Tatsachen sein sollten und inwiefern es sich bei der eingereichten "Erklärung und Versicherung" um ein neues Beweismittel handeln könnte. Im Revisionsgesuch vom 5. November 2019 berufe er sich zusätzlich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, mit der Begründung, der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 stehe in unverträglichem Widerspruch zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2015. Damit habe er sein ursprüngliches Revisionsgesuch ausgedehnt, jedoch nur pauschal und ohne nähere Begründung, so dass es auch insoweit an einer hinreichenden Begründung fehle. Seiner Auffassung wäre auch nicht zu folgen. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO könne die Revision nur verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Nur diese Konstellation werde von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erfasst, was vorliegend gerade nicht der Fall sei, da die Nichtanhandnahmeverfügung zeitlich vor dem Strafbefehl ergangen sei. Zudem liege bei einer Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin kein widersprechendes Urteil vor.
4.
Was an diesen Erwägungen zu Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Nichteintreten auf das Revisionsbegehren begründet, inhaltlich nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Version des Geschehens zu schildern, erneut die seiner Auffassung nach massiv fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zu rügen sowie Verstösse gegen die Gebote von Treu und Glauben und "ne bis in idem" sowie der Verfahrensfairness geltend zu machen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass er das Institut der Revision offensichtlich verkennt und mit seinem Gesuch auf die Einsprache bzw. das ordentliche Verfahren zurückzukommen versucht. Das Revisionsverfahren ist indessen nicht dazu da, Versäumtes im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen. Dass und inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, sagt er damit in seiner Beschwerde nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, wonach er die Rechtslage gekannt habe und im Hinblick auf allfällige Rechtsmittel juristisch beraten gewesen sei, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die blosse Behauptung, sein damaliger Verteidiger sei von der Zustellung des Strafbefehls überrascht worden und habe nicht gewusst, was zu tun sei, ist abwegig. Im Übrigen kann in diesen Zusammenhang auf die Erwägungen im Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 verwiesen werden. Unter diesen Umständen vermag er auch nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Beizug der Akten aus dem Verfahren 6B_19/2019 Bundesrecht verletzen sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill