BGer 2C_62/2019
 
BGer 2C_62/2019 vom 14.02.2020
 
2C_62/2019
 
Urteil vom 14. Februar 2020
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 14. November 2018 (VB.2018.00460).
 
Sachverhalt:
 
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geboren 1963) reiste am 12. März 1990 in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2004 reiste A.________s Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Auch die Ehefrau und die mittlerweile volljährigen Kinder sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Von 2004 bis 2017 liess A.________ sieben Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Bei diesen wirkte er zumeist als Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter. Bei zwei der Unternehmen übte eines seiner Kinder diese Funktionen aus. Über sechs dieser Unternehmen wurde der Konkurs eröffnet, eines wurde von Amtes wegen gelöscht. Gegen A.________ bestehen offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.-- und Verlustscheine über Fr. 407'726.-- (Stand am 29. August 2017).
A.________ ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Ziff. 1 aSVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG) sowie Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2009 wurde er wegen mehrfachen vorsätzlichen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) sowie wegen der vorsätzlichen Übertretung im Sinn von Art. 32a der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zurzach vom 19. Dezember 2008 ausgefällten Geldstrafe bzw. Busse).
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Oktober 2011 wurde er wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 AIG) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- (Probezeit 3 Jahre) bestraft (unter Widerruf der Strafbefehle des Bezirksamts Zurzach vom 19. Dezember 2008 und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2009).
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP, Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne [EntsG; SR 823.20], Art. 6 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV; SR 823.201]) zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Januar 2012 wurde er wegen Verletzung der Meldepflicht (Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP) zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 22. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit sowie Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug (Art. 27 Abs. 1 aSVG; Art. 48 Abs. 4, 8 und 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21], in der damals geltenden Fassung [aSSV]) zu einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) sowie Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 3 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (Probezeit drei Jahre) verurteilt (Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 28. Oktober 2011).
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 18. Oktober 2012 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 aSVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11], Art. 22 Abs. 1 aSSV; Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse von Fr. 260.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2012 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aSVG, Art. 22 Abs. 1 aSSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (unter Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Oktober 2011).
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 19. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Benützens der Bahn ohne gültigen Fahrausweis (Art. 57 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [PBG; SR 745.1] sowie der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]) zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. April 2013 wurde er wegen mehrfachen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 aSVG) zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 21. August 2013 wurde er wegen mehrfacher Verletzung seiner Aufgaben als Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 3 AHVG) und wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juli 2014 wurde er wegen Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht (Art. 106 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), mehrfacher Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 18 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR 822.41]), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), mehrfachen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung bzw. Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 116 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 117 Abs. 1 AIG) sowie mehrfacher Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 1'800.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 8. Dezember 2015 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr 100.-- verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juli 2014 sowie unter Widerruf der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. September 2012 sowie vom 12. Dezember 2012).
- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 1. April 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr 200.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 17. Juni 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2016 wurde er wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 14. Dezember 2016 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB) zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.
- Aus einem Vollzugsauftrag vom 21. Mai 2013 geht hervor, dass A.________ im Zeitraum vom Januar 2011 bis Januar 2013 überwiegend wegen Übertretungen der aSSV weitere zwölf Mal zu Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 2'650.--, was 21 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, verurteilt worden war.
Mit Verfügungen vom 30. November 2009 sowie vom 9. Juni 2016 verwarnte das Migrationsamt A.________ wegen Straffälligkeit respektive Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 wies es ihn ausserdem auf die rechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit hin.
 
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. März 2018. Die dagegen erhobenen innerkantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 14. November 2018 ab.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2019 beantragt A.________, dass die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter die Sache zurückzuweisen sei. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit separatem Schreiben vom 14. Februar 2019 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als Rechtsbeistand.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 BGG), ist darauf einzutreten.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
 
3.
Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat.
3.1. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; neu geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.
3.1.1. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).
Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
3.1.2. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über Fr. 56'341.55 sowie einen Verlustschein über Fr. 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6).
3.1.3. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (i.d.F. bis 31. Dezember 2018) stellt auch die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein solcher Verstoss wiegt namentlich dann schwer, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. Urteile 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 4.3; 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung etwa auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.).
3.2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer am 29. August 2017 Verlustscheine über Fr. 407'726.-- sowie offene Betreibungen über Fr. 231'869.-- ausstanden. Die Schulden haben gemäss der Vorinstanz nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung weiter zugenommen. Der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um seine Schulden abzubauen. Im Gegenteil sei er sogar dreimal wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren verurteilt worden, weil der Arbeitgeber die pfändbare Lohnquote nicht abgeliefert habe.
Der Beschwerdeführer stellt diese Feststellungen nicht substanziiert infrage, sondern beschränkt sich darauf, seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt teilweise wortgleich zu wiederholen. Es bleibt folglich für das Bundesgericht beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E 2.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Tatsachen, insbesondere des Schuldenanstiegs nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung trotz der für den Beschwerdeführer angesichts seines Einkommens bestehenden Möglichkeit, Schulden zu tilgen, darauf geschlossen hat, dass die Verschuldung mutwillig erfolgt war (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Mit dieser mutwilligen Verschuldung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Schulden, die der Beschwerdeführer angehäuft hat, haben einen Umfang erreicht, der den Verstoss im Lichte der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hinweise oben E. 3.1.2) als schwerwiegend erscheinen lässt.
3.3. Hinzu kommen die Straftaten des Beschwerdeführers. Sie sind zwar einzeln betrachtet nicht von besonders schwerem Gewicht, aber in ihrer Gesamtheit ausgesprochen zahlreich (vgl. oben Sachverhalt A.). Einen erheblichen Teil seiner Straftaten hat der Beschwerdeführer ausserdem erst nach seiner ersten ausländerrechtlichen Verwarnung begangen. In ihrer Gesamtheit betrachtet erreichen die Straftaten des Beschwerdeführers eine Schwere, die jedenfalls zusammen mit der Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG begründet (vgl. oben E. 3.1.3).
3.4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Verschuldung und seinen zahlreichen Straftaten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Schon deshalb von vornherein ins Leere stösst die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 63 Abs. 2 AIG.
 
4.
Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verhältnismässig seien. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
4.1. Migrationsrechtliche Massnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit die Massnahme - wie vorliegend - in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers und den privaten Interessen an seinem Verbleib vorzunehmen.
4.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds ausgewiesen. Das Gewicht dieses Interesses ist beträchtlich, erfüllt der Beschwerdeführer doch sowohl den Tatbestand von Art. 80 Abs. 1 lit. a als auch jenen von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE (jeweils i.d.F. bis zum 31. Dezember 2018; neu: Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.2).
4.3. An privaten Interessen kann der Beschwerdeführer zunächst seine lange Anwesenheit in der Schweiz von 28 Jahren vorbringen. Er lebt hier mit seiner Ehefrau, mit der er volljährige, ebenfalls in der Schweiz lebende Kinder hat. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich allerdings trotz dieser langen Anwesenheit hierzulande, dass die Integration des Beschwerdeführers zu wünschen übrig lässt. Während die Vorinstanz die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Akten nicht abschliessend feststellen konnte, steht angesichts seiner hohen Schulden jedenfalls ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Integration missglückt ist. Wie die zahlreichen Verurteilungen zeigen, ist dem Beschwerdeführer auch die soziale Integration nicht gelungen. Zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass er sein Verhalten auch nach den Verwarnungen nicht nennenswert verbessert hat (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3).
Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer seine prägenden Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hatte und erst mit rund 27 Jahren in die Schweiz zog. Nach eigenen Angaben besucht der Beschwerdeführer sein Heimatland weiterhin ein- bis zweimal pro Jahr und pflegt Kontakt mit seinen dort wohnhaften Eltern und Schwestern. Die Wiedereingliederung in seinem Heimatland dürfte dem Beschwerdeführer nach seiner langen Landesabwesenheit zwar nicht leicht fallen. Unüberwindbare Hindernisse dürfte er dort aber nicht antreffen. Ähnliches gälte übrigens auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers, falls sie sich entschliessen sollte, ihren Ehemann in ihr gemeinsames Heimatland zu begleiten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Ehefrau selbst kaum Deutsch spricht und folglich in der Schweiz zumindest in sprachlicher Hinsicht kaum integriert ist.
4.4. Wie die Vorinstanz zu bedenken gibt, stellt die Trennung von der Ehefrau und den volljährigen Kindern einen relativ schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar. Dennoch vermögen die privaten Interessen am Verbleib die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Zu Recht hebt die Vorinstanz in ihrem Urteil nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seiner unablässigen Delinquenz bewusst aufs Spiel gesetzt hat (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Den Kontakt mit den volljährigen Kindern und gegebenenfalls der Ehefrau kann der Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche pflegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig.
Nichts anderes gilt für die unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK erforderliche Interessenabwägung. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.5).
4.5. An diesem Ergebnis ändert die Krebserkrankung des Beschwerdeführers nichts. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Anfang Juni 2018 ein Adenokarzinom operativ entfernt wurde. Metastasen waren keine gefunden worden. Trotz Mitwirkungspflicht versäumte es der Beschwerdeführer in der Folge, jenen medizinischen Beschluss im Verfahren vor der Vorinstanz zu den Akten zu geben, der ihn über das weitere onkologische Prozedere unterrichtete (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils). Es lässt sich daher kaum sagen, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerdeführer Anlass dazu gegeben hätte, das Schreiben vom Kantonsspital Winterthur vom 7. Dezember 2018 beizubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Jedenfalls ergibt sich aber aus diesem Schreiben weder ein Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, noch lässt es erkennen, dass die aktuell noch erforderlichen Kontrollen nicht in der Heimat des Beschwerdeführers vollzogen werden könnten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidwesentlich von jenem, den das Bundesgericht kürzlich in seinem Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 zu beurteilen hatte (vgl. Urteil 2C_479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde durch die Wegweisung in sein Heimatland in Lebensgefahr gebracht, bleibt jedenfalls völlig unsubstanziiert.
 
5.
Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil als bundes- und völkerrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Seiler