Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_71/2019
Urteil vom 14. Februar 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber Seiler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00360).
Sachverhalt:
A.
Der nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1986) reiste am 15. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seit dem 12. Januar 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 12. November 2009 heiratete er seine Landsfrau B.A.________ (geboren 1980), die am 7. März 2010 in die Schweiz reiste. Am 5. Dezember 2010 kam die gemeinsame Tochter C.A.________ zur Welt. Die Ehe wurde am 5. November 2013 geschieden.
A.A.________ ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Arbon vom 23. März 2006 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 900.-- bestraft (Probezeit ein Jahr).
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 wurde er wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert und aus anderen Gründen), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfacher Übertretung des SVG und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurde er wegen qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand (alkoholisiert) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und Übertretung des SVG zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Probezeiten gemäss den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2012 und des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2013 wurden zugleich um je ein weiteres Jahr verlängert.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises unter Einbezug der widerrufenen Strafe vom 20. März 2013 zu gemeinnütziger Arbeit von 640 Stunden als Gesamtstrafe bestraft.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 verwarnte das Migrationsamt A.A.________.
Mit seiner heutigen Lebenspartnerin, der Schweizer Staatsangehörigen B.________ (geboren 1990), hat A.A.________ einen Sohn namens C.________ (geboren am 15. März 2016).
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 7. September 2016. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.A.________ mit Urteil vom 24. Oktober 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2018 (rechte: 2019) beantragt A.A.________, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen sei. Zudem sei das Verfahren zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 4'900.50 zu entschädigen sei. Das im Rahmen der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog A.A.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2019 zurück.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 BGG ), ist darauf einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf seinen Antrag bezüglich der Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Insoweit fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation, da ihn die Höhe der Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und er kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. Urteile 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 1; 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Be-richtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
3.
Die Vorinstanz stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in erster Linie auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ihr Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Es liegt im Entschliessungsermessen der Migrationsbehörde, ob sie die betreffende Verurteilung zum Anlass nimmt, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Dabei hat sie sämtliche Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2). Entschliesst sich die Behörde, die Bewilligung nicht zu widerrufen, sondern die ausländische Person aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst lediglich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG), kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden (Urteile 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2; 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für den späteren Bewilligungswiderruf, doch ist der Widerrufsgrund im Lichte der früheren Verurteilung bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde (Urteil 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Eine frühere Verurteilung, die nicht unmittelbar zum Widerruf geführt hat, darf später nur noch zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist. Ob diese Aktualität noch gegeben ist, haben die Behörden im Einzelfall zu beurteilen (Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2).
3.2. Mit seiner Verurteilung vom 24. Februar 2012 setzte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass diesem Urteil strafbares Verhalten im Jahr 2009 und früheren Jahren (insbesondere 2006) zugrundeliegt. Ob das Migrationsamt und die ihm folgenden kantonalen Rechtsmittelinstanzen diese Verurteilung über vier Jahre nach dem Urteilsdatum und ungefähr sieben Jahre nach dem letzten, mit diesem Urteil bestraften Verhalten noch als Widerrufsgrund heranziehen durften, ist im Licht der Rechtsprechung zweifelhaft (vgl. Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar am 31. Oktober 2012 und damit vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 20. März 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand migrationsrechtlich verwarnt worden war, dieses Urteil jedoch eine Trunkenheitsfahrt am 27. bzw. 28. August 2012 betraf. Mit anderen Worten war der Beschwerdeführer somit zum Tatzeitpunkt noch nicht migrationsrechtlich verwarnt worden. Soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer habe auch diese Verurteilung nach der Verwarnung "erwirkt" (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils), so ist diese Aussage jedenfalls nicht genügend genau und rügt der Beschwerdeführer zu Recht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die anderen beiden Verurteilungen nach der Verwarnung - die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2014 und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juni 2015 - betrafen derweil vergleichsweise geringfügige Delikte (Fahren ohne Berechtigung, Übertretung des SVG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises), was sich auch an der niedrigen Höhe der dafür ausgefällten Strafen zeigt.
3.3. Selbst wenn der Zeitablauf seit dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, für das er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, im Zeitpunkt des Widerrufs weniger als sieben Jahre betragen hätte, wäre zweifelhaft, ob es derart geringfügige Delikte rechtfertigen können, auf den früheren Widerrufsgrund zurückzukommen. In der Gegenwart dieses fortgeschrittenen Zeitablaufs genügen sie aber jedenfalls nicht, um einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG anzunehmen. Indem die Vorinstanz dies tat, verletzte sie Bundesrecht.
4.
Ausserdem hielt die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch wegen der Schulden des Beschwerdeführers für begründet.
4.1.
4.1.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5497]; seit 1. Januar 2019 inhaltlich weitgehend unverändert geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).
4.1.2. Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
4.1.3. Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 460'859.20 (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine) zuzüglich Fr. 4'239.-- (offene Betreibungen; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene Betreibungen über Fr. 56'341.55 sowie einen Verlustschein über Fr. 47'366.30 ausstehen hatte (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6).
4.2. Laut dem angefochtenen Urteil stehen 54 Verlustscheine über insgesamt rund Fr. 180'000.-- sowie Betreibungen über Fr. 18'000.-- gegen den Beschwerdeführer aus. Die Herkunft der Schulden konnte die Vorinstanz nicht feststellen. Aus den Akten und der abweichenden Meinung der Gerichtsschreiberin, die dem angefochtenen Urteil anhängt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorwiegend beim Staat (gerichtliche Verfahren, Strassenverkehrsamt, Steueramt, Alimentenbevorschussung) und bei Versicherungen (Krankenkasse etc.) Schulden hat (vgl. act. 645 der Akten des Migrationsamts). Den Akten und der abweichenden Meinung der Gerichtsschreiberin lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils einer Lohnpfändung unterlag und einen kleinen Teil seiner Schulden zurückbezahlen konnte. Die Feststellungen der Vorinstanz sind insoweit zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die seit der Verwarnung vom 31. Oktober 2012 aufgelaufenen Betreibungen sind praxisgemäss nicht unbedingt ein Indiz für Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. oben E. 4.1.2). Entgegen der Vorinstanz sind auch sonst keine Anzeichen erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Verwarnung noch mutwillig weiter verschuldet hätte.
4.3. Angesichts dieser Faktenlage ist zulasten des Migrationsamts, das die Beweislast trägt (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2018 E. 3.4), davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest nach der migrationsrechtlichen Verwarnung nicht mutwillig weiter verschuldete. Während die Verschuldung des Beschwerdeführers ein im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung erhebliches Ausmass erreicht (vgl. oben E. 4.1.3), fehlt es am Element der Mutwilligkeit. Die Niederlassungsbewilligung lässt sich deshalb nicht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2018) widerrufen.
4.4. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie seine Verschuldung als Widerrufsgrund geprüft und nicht bloss im Rahmen der Verhältnismässigkeit prüfte, wie dies das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich getan hatten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4.
Das Verfahren wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Seiler