BGer 4A_60/2020 |
BGer 4A_60/2020 vom 14.02.2020 |
4A_60/2020 |
Verfügung vom 14. Februar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
|
2. B.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
C.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Mieterausweisung; Rückzug,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Januar 2020
|
(ZK 19 651).
|
In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2020ihre Beschwerde vom 30. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2020 zurückgezogen haben;
|
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
|
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
|
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
|
verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
|
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 14. Februar 2020
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Hohl
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|