Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_86/2020
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Urteil vom 14. Februar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 (AHV 2018/10).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2019 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers, welche sich in weiten Teilen darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid wiederzugeben, diese gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da ihr keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen betreffend die vom kantonalen Gericht im Einzelnen geprüfte Schadenersatzforderung von Fr. 31'382.05 zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar eine Befangenheit des kantonalen Gerichts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes rügt, da im kantonalen Beschwerdeverfahren Abklärungen unterblieben und wichtige Beweise nicht gewürdigt oder falsch interpretiert worden seien, er es indessen mit pauschalen Behauptungen bewenden lässt, und somit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Stanger