Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_111/2020
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Urteil vom 17. Februar 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 (IV.2018.00800).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2019 betreffend Invalidenrente (Revision),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe vom 6. Februar 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem beweiskräftigen bidiszplinären Gutachten vom 21. Februar 2017 insbesondere aufgrund der Remission der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) erheblich verbessert habe, und auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (anhand der mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatorenprüfung) abgestellt werden könne,
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse wiederzugeben, insbesondere zu behaupten, die gutachterlichen Angaben beruhten auf reiner Fantasie, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder