BGer 9C_127/2020 |
BGer 9C_127/2020 vom 19.02.2020 |
9C_127/2020
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Urteil vom 19. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG,
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Abteilung Recht & Compliance,
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Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 18. Dezember 2019 (KV.2019.00074).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 12. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2019 betreffend den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 über die Prämienausstände der Monate Januar bis März 2017 zuzüglich Mahnspesen und Verzugszinsen sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Behauptung, die Sanagate AG komme ihren Verpflichtungen nicht nach und die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei nicht mutwillig, der Begründungspflicht vor Bundesgericht in keiner Weise genügt, zumal die Versicherte geltend zu machen hätte, inwiefern das kantonale Gericht zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist,
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dass die vorliegende Beschwerde jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, obwohl die Versicherte in den früheren Verfahren immer wieder auf die Pflicht zu ausreichender Begründung aufmerksam gemacht wurde,
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dass entsprechend den Verfahren 9C_217/2019 und 9C_215/2019 die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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