BGer 8C_786/2019 |
BGer 8C_786/2019 vom 20.02.2020 |
8C_786/2019 |
Urteil vom 20. Februar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 17. Oktober 2019 (VG.2019.00064).
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Sachverhalt: |
A. Der 1966 geborene A.________ war als Inhaber und Arbeitnehmer der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2017 von einem Gerüst aus einer Höhe von etwa 1,5 Metern auf die linke Körperseite fiel. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch per 12. Juni 2017 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Eine Leistungspflicht für die später geltend gemachten Beschwerden lehnte die Suva mit Verfügung vom 14. September 2018 ab. Auf Einsprache des Versicherten hin bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 ihre Leistungspflicht bis zum 19. Juli 2017; soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 19. Juli 2017 hinaus eine Leistungspflicht der Suva zu bejahen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Suva per 19. Juli 2017 bestätigt hat.
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3. |
3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).
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3.2. Die Unfallversicherung erbringt in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 UVG ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Gestützt auf diesen Gesetzesartikel bestimmt Art. 10 UVV, dass der Versicherer seine Leistungen auch zu erbringen hat für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
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4. |
4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erwogen, die über den 19. Juli 2017 hinaus noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr durch das Unfallereignis vom 19. Januar 2017 verursacht. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag keine Zweifel an dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Zwar mag es zutreffen, dass die heute noch bestehenden Beschwerden in erster Linie auf die am 28. November 2018 diagnostizierten Schädigungen in der rechten Schulter zurückzuführen sind. Wie die Vorinstanz jedoch gestützt auf die medizinischen Beurteilungen nachvollziehbar erwogen hat, erscheint ein Sturz auf die linke Seite nicht geeignet, solche Schädigungen an der rechten Schulter auszulösen. Demgegenüber ist keine Stellungnahme einer medizinischen Fachperson ersichtlich, in welcher ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Sturz vom 19. Januar 2017 und den am 28. November 2018 diagnostizierten Schädigungen der rechten Schulter postuliert würde.
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4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter unter Hinweis auf Art. 10 UVV geltend, bei gebotener Sorgfalt hätten die behandelnden Ärzten sein Leiden in der rechten Schulter bereits früher entdecken müssen. Wie es sich damit verhält, kann indessen für die vorliegend streitigen Belange offenbleiben: Rechtsprechungsgemäss haftet die Unfallversicherung auch nach Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 10 UVV nicht für eine nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall stehende Krankheit, die bei einer Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG unentdeckt blieb (vgl. BGE 128 V 169). Selbst wenn daher von einer verspäteten Entdeckung des Leidens in der rechten Schulter auszugehen wäre, würde dies noch keine Leistungspflicht der Suva für diese - unfallfremde (vgl. E. 4.1 hievor) - Erkrankung auslösen.
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4.3. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht eine über den 19. Juli 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Februar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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