BGer 8C_136/2020 |
BGer 8C_136/2020 vom 21.02.2020 |
8C_136/2020
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Urteil vom 21. Februar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Arbeitslosenversicherung,
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Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 6. Januar 2020 (200 19 305 ALV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2020,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin habe bei der B.________ GmbH bis zu deren Konkurseröffnung eine tatsächliche und insbesondere massgebende Einflussmöglichkeit auf den Geschäftsgang gehabt, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Art. 51 Abs. 2 AVIG ausschliesse,
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dass es weiter unter Verweis auf BGE 126 V 134 erwog, selbst wenn die Beschwerdeführerin nach der Abwahl als Geschäftsführerin keine entsprechende Beeinflussungsmöglichkeit gehabt hätte, sie vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen bleibe, da die Ursachen für die Insolvenz schon vorher gesetzt worden seien,
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dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts Konkretes entgegen stellt, insbesondere zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die von der Vorinstanz dabei vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Februar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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