BGer 9C_60/2020 |
BGer 9C_60/2020 vom 25.02.2020 |
9C_60/2020 |
Urteil vom 25. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. November 2019 (VBE.2019.160).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2019 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen,
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in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2020,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, u.a. den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 7. Februar 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 ausgehändigt worden ist,
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in das am 20. Februar 2020 nachgereichte, vom Rechtsvertreter unterschriebene Beschwerdeexemplar,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift zu enthalten hat,
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dass, wenn die Unterschrift der Partei oder - wie hier - ihrer Vertretung fehlt, laut Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
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dass die Beschwerdeführerin den Mangel der fehlenden Unterschrift nicht innert der angesetzten, am 7. Februar 2020 abgelaufenen Nachfrist behoben hat, sondern erst am 20. Februar 2020,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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