BGer 6B_169/2019
 
BGer 6B_169/2019 vom 26.02.2020
 
6B_169/2019
 
Urteil vom 26. Februar 2020
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Reut.
 
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Burkard,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen
Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen; Vorsatz, Medienfreiheit,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 15. Juni 2018 (SK.2017.49).
 
Sachverhalt:
A. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein "E" (nachfolgend E.________) das Video "AR/EN/FR/DE - Exclusive Interview with Dr. D.________ - The Islamic State and I" auf seinem Youtube-Kanal. Am 5. Dezember 2015 führte der E.________ in einem Hotelsaal in Winterthur ausserdem einen Film mit dem Titel "al-Fajr as sâdiq" (deutsch: "Die wahrhaftige Morgendämmerung") auf und publizierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Die Filme wurden auch über die sozialen Netzwerke des Vereins bekannt gemacht.
B. C.________ sowie den Mitbeschuldigten A.________ und B.________ wird vorgeworfen, gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend "Al-Qaïda/IS-Gesetz") verstossen zu haben, indem sie die genannten Filme hergestellt (Vorwurf betrifft nur C.________), veröffentlicht und über die sozialen Medien sowie an einer öffentlichen Veranstaltung aktiv beworben hätten. Durch die Veröffentlichung der Propaganda-Videos habe D.________, Anführer der damals Jabhat Al-Nusra genannten Gruppierung (syrischer Ableger der Al-Qaïda), eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform erhalten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organsiation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagieren.
C. Am 15. Juni 2018 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ und B.________ vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz frei. C.________ sprach es dagegen in fünf von sechs Anklagepunkten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
D. C.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der erfolgten Schuldsprüche aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht C.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Der seit dem 1. Januar 2019 geltende neue Art. 80 Abs. 1 BGG (AS 2017 5769) ist nur auf Entscheide anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2018 erlassen wurden (Urteil 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 1.1). Da das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem 1. Januar 2019 erging, ist dessen Anfechtung mit Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht zulässig (Urteil 6B_37/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1 mit Hinweisen).
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 StGB. Die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich dargetan, dass der Beschwerdeführer die in den beiden Videos enthaltene Propaganda als solche erkannt habe oder hätte erkennen müssen und er in diesem Wissen auch gewollt habe, dass die beiden Videos eine propagandistische Wirkung zugunsten von Al-Qaïda und mit ihr verwandter Organisationen entfalten oder entfalten könnten. Das Handeln des Beschwerdeführers sei in erster Linie von einer journalistischen Motivation, namentlich der Informationsvermittlung über den syrischen Bürgerkrieg, getragen worden. In zweiter Linie sei es dem Beschwerdeführer ein wichtiges Anliegen gewesen, dem zum damaligen Zeitpunkt dominanten Diskurs des IS mit Videoproduktionen entgegenzutreten, die er als im innerislamischen Diskurs als glaubwürdig erachtet hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Produktion der beiden Videos nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass es sich bei seinem Interviewpartner D.________ um eine Person handle, die rund ein Jahr später vom U.S. Department of the Treasury auf eine Sanktionsliste gesetzt werden würde.
2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen "Al-Qaïda" (lit. a), "IS" (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich dabei in einer aggressiven Propaganda, die Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Urteil 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB damit auch den Eventualvorsatz (BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
2.3. Die Vorinstanz stellt zum Inhalt der Videos fest, dass sich D.________ in dem vom Beschwerdeführer erstellten "Exklusivinterview" an Muslime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen richte. Zudem werde zum bewaffneten Dschihad für die Jaysh Al-Fath aufgerufen. D.________'s Redezeit betrage über 90% des etwas mehr als eine halbe Stunde dauernden Videos, was dem Format der Videobotschaft sehr nahe komme. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motivation zum Dschihad setze der Beschwerdeführer nichts entgegen. Er habe die entsprechende Propaganda ungefiltert und ohne kritische Relativierung, z.B. durch Kommentare, Hintergrundinformationen oder Rahmenberichte, indessen mit Untertiteln und in mehreren Sprachen publiziert, womit er die Gedankenverbreitung auf allfällige nicht Arabisch sprechende Zuhörer gefördert habe. Die Vorinstanz setzt sich alsdann einlässlich mit D.________ auseinander. Sie gelangt zum Schluss, dass dieser die Haltung des IS, der sich mit Al-Qaïda zerworfen und in der Folge abgespalten habe, missbillige, wogegen er die Al-Qaïda, d.h. sowohl die "Kern-Al-Qaïda" als auch die territorial operativen Al-Qaïda-Gruppierungen wie Jabhat Al-Nusra (Syrien) oder die Al-Qaïda auf der arabischen Halbinsel sowie deren Führung rühme. Damit stelle sich D.________ als Sympathisant der Al-Qaïda dar. Zudem erhoffe und bemühe er sich um eine Versöhnung des IS mit der Al-Qaïda. Insofern unterstütze D.________ deren strategische Anliegen aktiv und setze sich für deren Stärkung ein. Gelungen sei ihm dies durch die Mitgründung des Jaysh Al-Fath, einer Rebellenallianz gegen das Regime von Bashar al-Assad in Syrien, zu der - zumindest zum anklagerelevanten Zeitpunkt - auch Jabhat Al-Nusra gezählt habe. Damit sei der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer durch die Produktion und die Veröffentlichung des Exklusivinterviews Propaganda für die Jaysh Al-Fath getätigt habe, erstellt (angefochtener Entscheid E. 3.2.10 f. S. 38 ff.).
Im Zusammenhang mit dem Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" hält die Vorinstanz fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Begrüssungsszene mit D.________, die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie des Beschwerdeführers zu D.________ übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers zu D.________, dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al- Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Dschihad durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von dieser eroberten Gebiete, glorifiziere deren militärisches Wirken und somit auch jenes der dazugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra. Das Video stelle folglich Propaganda für die Jabhat Al-Nusra und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar. Auch in diesem Video distanziere sich der Beschwerdeführer nicht von Al-Qaïda (angefochtener Entscheid E. 3.3.11 S. 60 ff.).
2.4. Mit seinen Einwänden zum subjektiven Tatbestand nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Beweiswürdigung vor und setzt sich über die vorinstanzlichen Feststellungen zum äusseren und inneren Sachverhalt hinweg, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (Art. 105 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Weshalb die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen den Vorsatz zu Unrecht bejaht haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat hierzu verbindlich erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Thematik des Dschihads und dessen Protagonisten befasst habe. Deren Positionen seien ihm bekannt gewesen. Das gelte auch für das Zerwürfnis zwischen Al-Qaïda und dem IS. Eine Ablehnung des IS bedeute somit nicht eine grundsätzliche Ablehnung der Al-Qaïda. Die in den Videos gegenüber dem IS geäusserte Kritik betreffe keine Punkte, die den Gesetzgeber veranlasst hätten, sowohl die Al-Qaïda wie auch den IS zu verbieten. Die Kritik beziehe sich auf religiöse Fragen oder fremde Rechtsordnungen, etwa auf islamisch-theologische Auslegungen wie die Voraussetzungen der Exkommunizierung oder die Befugnis zur Umsetzung der Sharia (angefochtener Entscheid E. 3.2.12 S. 49 f.).
Der Beschwerdeführer wusste, welcher Ideologie D.________ nahe stand. Durch die Filme inszenierte er nicht nur eine positive Gesinnung zum geistigen Führer der Jaysh Al-Fath bzw. der Jabhat Al-Nusra, sondern liess den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zu. Im Video "Die wahrhaftige Morgendämmerung" untermalte er die propagandistischen Botschaften von D.________ zudem mit einem hetzerischen Kampflied. Unter diesen Umständen muss dem Beschwerdeführer eine dokumentarfilmische bzw. journalistische Motivation abgesprochen werden. Seine Absicht, die Entwicklungen in Syrien möglichst kontinuierlich zu dokumentieren sowie den zu jener Zeit "hegemonialen IS-Diskurs zu dekonstruieren" ist nur vorgeschoben. Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie von Al-Qaïda zu betreiben. Nicht zielführend ist vor diesem Hintergrund auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht wissen können, dass es sich bei seinem Interviewpartner D.________ um eine Person handle, die rund ein Jahr später vom U.S. Department of the Treasury auf eine Sanktionsliste gesetzt würde. Die Vorinstanz hält hierzu bereits zutreffend fest, dass eine propagandistische Botschaft für die Al-Qaïda unabhängig der Aufnahme der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich ist. Ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, verletzt kein Bundesrecht.
3. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds im Sinne von Art. 14 StGB bzw. eine Verletzung der Medienfreiheit nach Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rechtsrüge entspricht nicht der prozessordnungsgemässen Darstellung, da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, in allgemeiner Weise auf seine Aussage, seine Funktion als "Verantwortlicher des Departements für Kulturproduktion" im Verein E.________, einen von ihm vor Vorinstanz eingereichten Bericht des E.________ sowie zwei (mutmasslich bestehende) Artikel aus der Presse zu verweisen. Das Bundesgericht untersucht die Verletzung von Grundrechten nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Reut