BGer 5A_164/2020
 
BGer 5A_164/2020 vom 28.02.2020
 
5A_164/2020
 
Urteil vom 28. Februar 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Stockwerkeigentümerbeiträge),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 28. November 2019 (ZK1 19 185).
 
Sachverhalt:
Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_163/2020 heutigen Datums verwiesen.
Gegen den Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 28. November 2019 wie auch gegen den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid gleichen Datums reichte A.________ am 25. Februar 2020 eine einzige Beschwerdeschrift ein. Zusammengefasst verlangt sie deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, eventualiter einen Entscheid durch das Bundesgericht (zusammengefasst) dahingehend, dass alle Kosten ihrer Schwester aufzuerlegen seien und diese ihr eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu leisten habe. Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Für den die erstinstanzlichen Kosten betreffenden Beschwerdeentscheid wurde das Verfahren 5A_163/2020 und für den die unentgeltliche Rechtspflege betreffenden Entscheid das vorliegend zu beurteilende Verfahren 5A_164/2020 angelegt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheid kein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt wird; ein solches wäre aber nötig, weil das Bundesgericht grundsätzlich reformatorisch entscheidet (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
2. Weiter scheitert die Beschwerde auch daran, dass sie in Bezug auf den die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid keine Begründung enthält. Mithin wird die Eingabe bereits den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht gerecht. Im Übrigen wären vorliegend ohnehin substanziierte Verfassungsrügen zu erheben.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens und mangels einer Begründung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli