BGer 4A_102/2020 |
BGer 4A_102/2020 vom 02.03.2020 |
4A_102/2020 |
Verfügung vom 2. März 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ Genossenschaft,
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vertreten durch Rechtsanwältin Annina Berchtold-Schreiner,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mieterausweisung; Rückzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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vom 14. Februar 2020
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(BS.2019.12-EZO3 / ZV.2019.201-EZO3).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2020ihre Beschwerde vom 21. Februar 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Februar 2020 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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