BGer 6B_188/2020 |
BGer 6B_188/2020 vom 02.03.2020 |
6B_188/2020 |
Verfügung vom 2. März 2020 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das UWG, üble Nachrede); Rückzug,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Januar 2020 (BS 2020 4).
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Februar 2020 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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