BGer 1C_125/2020
 
BGer 1C_125/2020 vom 03.03.2020
 
1C_125/2020
 
Urteil vom 3. März 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A. und B. A.________
Beschwerdeführer,
gegen
1. Swisscom (Schweiz) AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
Gemeinderat Arth,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht,
Baubewilligung einer Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Einzelrichter, vom 31. Januar 2020 (III 2020 23).
 
Erwägungen:
1. Die Swisscom (Schweiz) AG stellte am 31. Oktober 2018 ein Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage in Goldau. Der Gemeinderat Arth erteilte mit Beschluss vom 15. April 2019 unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz vom 28. März 2019 die Baubewilligung. Dagegen erhoben u.a. A. und B. A.________ am 4. Mai 2019 Verwaltungsbeschwerde, welche der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 24. September 2019 abwies. Dagegen erhoben A. und B. A.________ am 20. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Schreiben vom 30. November 2019 ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens, bis die neue NIS-Verordnung in Kraft sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens mit Zwischenbescheid vom 31. Januar 2020 ab.
2. A. und B. A.________ führen mit Eingabe vom 29. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab und ist daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid.
3.1. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Arth, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli