Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_116/2020
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Urteil vom 3. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde St. Moritz,
Via Maistra 12, 7500 St. Moritz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2020 (U 19 92).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Januar 2020,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 10. Februar 2020eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die vorinstanzliche Beschwerde im Umfang von Fr. 98.50 als erledigt abschrieb, nachdem die Gemeinde St. Moritz diesen Nachzahlungsbetrag anerkannt hatte, und im Umfang von Fr. 56.- guthiess, verbunden mit der Anweisung an die Gemeinde, dem Beschwerdeführer diesen Betrag gutzuschreiben; im Übrigen lehnte es die Beschwerde ab,
dass es zur Begründung angab, für die einzig noch umstrittenen, vom Beschwerdeführer eingeforderten Portokosten für seine 28 Bewerbungsbemühungen im Zeitraum Mai bis September 2019 von insgesamt Fr. 1003.32 erscheine ein Auslagenersatz von Fr. 56.- (bzw. Fr. 2.- pro Bewerbung) als angemessen, denn der Versand von Bewerbungsunterlagen per Einschreiben oder A-Post Plus sei verpönt und im Übrigen werde die Mehrzahl der Bewerbungen gerade im vom Beschwerdeführer favorisierten Bereich des Content & Social Media Marketing ohnehin elektronisch versandt, weshalb eine postalische Bewerbung nicht nur unwahrscheinlich sei, sondern geradezu chancenvernichtend wäre,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in seiner ergänzenden Eingabe vom 10. Februar 2020 zwar eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Sozialhilfe rügt, ohne indessen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid näher einzugehen,
dass er namentlich nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll; lediglich zu fordern, die Portokosten seien vollumfänglich von der Gemeinde zu übernehmen, ohne auf die Diskrepanz zwischen den 28 (von ihm bloss aufgelisteten) Bewerbungen und den Portokosten von über Fr. 1000.- näher einzugehen, reicht nicht aus,
dass er zudem die Kostenverteilung für das vorinstanzliche Verfahren zu seinen Lasten als verfassungswidrig bemängelt, sich aber mit der Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach seine Forderung für Porti im Umfang von 95 % widersprüchlich bzw. offenkundig falsch und folglich die Beschwerde grösstenteils mutwillig erhoben worden sei, weshalb ihm die Staatsgebühr von Fr. 500.- gesamthaft auferlegt werde, nur pauschal auseinandersetzt,
dass der Begründungsmangel folglich offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz