BGer 8C_161/2020 |
BGer 8C_161/2020 vom 03.03.2020 |
8C_161/2020
|
Urteil vom 3. März 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,
|
Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2020 (B 2019/250).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2020,
|
in Erwägung, |
dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid auf das vom Beschwerdeführer gegen die Nichteintretensverfügung des kantonalen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2019 erhobene Rechtsmittel wegen querulatorischer Beschwerdeführung nicht eingetreten ist,
|
dass dabei kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung gelangte,
|
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann,
|
dass hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
|
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt; lediglich geltend zu machen, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden und dabei Geschehensabläufe zu schildern, reicht nicht aus,
|
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
|
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
|
erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 3. März 2020
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Einzelrichterin: Heine
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|