BGer 5A_526/2019
 
BGer 5A_526/2019 vom 04.03.2020
 
5A_526/2019
 
Urteil vom 4. März 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Vorsorgeauftrag; Errichtung einer Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. März 2019 (810 18 331).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 20. Dezember 2017 gelangte eine Sozialarbeiterin der Pro Senectute V.________, welche A.________ seit Ende Oktober 2017 bei administrativen Angelegenheiten unterstützte, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) mit der Bitte, die Errichtung einer Beistandschaft für A.________, insbesondere im Bereich Finanzen, zu prüfen. Am 27. Dezember 2017 musste A.________ nach einem Sturz in ihrem Haus zum wiederholten Mal hospitalisiert werden. Darauf wendete sich am 29. Dezember 2017 die Spitex mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB.
 
B.
Am 4. Januar 2018 hörte die KESB A.________ im Spital an. Diese bezeichnete als ihre Vertrauenspersonen ihren Bruder, der in Deutschland lebe, und eine Bekannte, B.________. B.________ übermittelte sodann der KESB einen Scan eines Vorsorgeauftrages, den A.________ am 17. Dezember 2017 errichtet hatte. Darin hatte A.________ B.________ als Vorsorgebeauftragte für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr ernannt.
Am 18. Januar 2018 wurde B.________ durch die KESB angehört. Am 8. März 2018 orientierte die KESB B.________ darüber, dass der Vorsorgeauftrag von A.________ nicht validiert werden könne, weil es A.________ im Zeitpunkt der Errichtung an der Urteilsfähigkeit gemangelt habe. Die KESB beabsichtige deshalb eine Beistandschaft zu errichten und B.________ als Beiständin einzusetzen. Mit Bericht vom 28. September 2018 diagnostizierte die Klinik C.________ des Spitals D.________ bei A.________ ein mittelschweres dementielles Syndrom bei wahrscheinlicher Lewy-Body-Krankheit.
Am 29. Oktober 2018 teilte B.________ der KESB mit, dass sie das Amt der Beiständin für A.________ nicht übernehmen wolle.
Mit Entscheid vom 15. November 2018 stellte die KESB fest, dass der Vorsorgeauftrag von A.________ nicht validiert werden könne, und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB. Als Beistandsperson wurde E.________, Beratungsstelle F.________, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft zwar die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages und die Errichtung der Beistandschaft, wies aber die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese kläre, ob nicht doch B.________ das Amt der Beistandsperson übernehme.
 
C.
A.________ gelangt am 27. Juni 2019 mit Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht und verlangt, wie schon vor den kantonalen Instanzen, dass der Vorsorgeauftrag validiert werde und keine Vertretungsbeistandschaft zu errichten sei.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages (Art. 360 ff. ZGB) und die Anordnung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 388 ff. ZGB). Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid ohne Streitwert, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG). Das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist an der Aufhebung bzw. Änderung des vorinstanzlichen Urteils interessiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Zu prüfen bleibt, inwiefern der angefochtene Entscheid ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt ist.
1.3. Nach der Rechtsprechung liegt bei der Abweisung des Hauptbegehrens und gleichzeitiger Rückweisung der Sache zur Beurteilung des Eventualbegehrens ein Teilentscheid i.S.v. Art. 91 BGG vor (BGE 135 III 212 E. 1.2.3). In der vorliegenden Konstellation stellt das Begehren um Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages gewissermassen ein Hauptbegehren und dasjenige um Verzicht auf Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme (Errichtung Vertretungsbeistandschaft bzw. Ernennung Beistandsperson) ein Eventualbegehren dar. Die Vorinstanz hat das Hauptbegehren abgewiesen, das Eventualbegehren dagegen (teilweise) gutgeheissen und die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen. Mithin enthält der angefochtene Entscheid sowohl einen materiellen Entscheid über einen Teil des Streitgegenstandes als auch einen Rückweisungsentscheid. Beim Entscheid, den Vorsorgeauftrag nicht in Kraft zu setzen, handelt es sich somit um einen beschwerdefähigen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG. Daher kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Validierung des Vorsorgeauftrages beantragt, eingetreten werden.
1.4. Demgegenüber weist die Vorinstanz die Sache zur weiteren Behandlung an die Erstinstanz zurück. Es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Eintretensfrage und äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG, und es liegt im Übrigen auch nicht auf der Hand, dass ein Fall von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist. Daher kann auf die Beschwerde, soweit es um die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen geht, nicht eingetreten werden.
1.5. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 144 III 462 E. 3.2.3).
 
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Kantonsgericht auf ihren Beweisantrag, eine Angestellte des Kantonsspitals als Zeugin einzuvernehmen, welche ihr das Wesen des Vorsorgeauftrages erklärt habe, nicht einmal eingegangen sei. Sie unterlässt es aber, auch nur in irgendeiner Weise darauf hinzuweisen, wann und in welchem Aktenstück sie diesen Antrag gestellt habe. Damit genügt das Vorbringen den Anforderungen an eine Rüge einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nicht. Sie hätte das genaue Aktenstück erwähnen müssen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten nach den entsprechenden Anträgen zu suchen (vgl. Urteile 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2; 5A_1033/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.3; 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.5). Auf die Rüge ist folglich nicht einzutreten.
 
3.
Vor Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin: "Es sei festzustellen, dass der Vorsorgeauftrag vom 17.12.2017 zu validieren und keine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin zu errichten ist. "
3.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer 
3.2. In ihrer Beschwerdebegründung bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes. So leide sie unter einem nur mittelschweren dementiellen Syndrom, das aber nicht zu einer Urteilsunfähigkeit führe. Ausserdem habe sich die Zusammenarbeit mit B.________ bestens bewährt. Schliesslich gehe auch die Klinik C.________ lediglich davon aus, dass eine hausärztliche Betreuung gewährleistet sein müsse. Ansonsten habe diese zwar eine 24-Stunden-Betreuung empfohlen, aber letztlich eine mehrmalige tägliche Unterstützung durch die Spitex-Dienste und einen Mahlzeitendienst als genügend erachtet. Aus diesen Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für urteilsunfähig hält. Ausserdem begründet auch die KESB die angeordnete Massnahme nicht mit der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Damit kommt die Validierung des Vorsorgeauftrages nicht in Betracht.
 
4.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Die konkreten Umstände rechtfertigen es indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ist demgegenüber gutzuheissen. Die Beschwerde kann nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden, und die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Der Beschwerdeführerin ist ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Marco Albrecht wird als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller