Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_69/2020
Urteil vom 5. März 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o Polizeistation Gossau,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Gossau,
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020
(AK.2019.427-AK).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Untersuchungsamt Gossau) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Sie wirft ihm vor, er habe am 12. Oktober 2019 gegen die Tür eines Studios gehämmert, in welchem B.________ und C.________ gewohnt hätten. Anschliessend habe A.________ die Türe gewaltsam geöffnet und C.________ mit der flachen Hand gegen die linke Kopfhälfte geschlagen. Darauf habe er B.________ gepackt und dessen Kopf mehrfach derart heftig gegen die Kochherdplatte geschlagen, dass diese zerbrochen sei. B.________ habe Kopfverletzungen erlitten, die im Spital hätten behandelt werden müssen.
Am 12. Oktober 2019 nahm die Polizei A.________ fest. Am 16. Oktober 2019 versetzte ihn der Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht Wil bis zum 22. November 2019 in Untersuchungshaft.
Am 26. November 2019 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Untersuchungshaft bis 10 Tage nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens, längstens bis zum 26. Februar 2020.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 15. Januar 2020 ab (Dispositiv Ziffer 1). Sie auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und befreite ihn einstweilen von deren Bezahlung (Dispositiv Ziffer 2). Sie bejahte nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungsgefahr. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete sie als untauglich.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Dispositiv Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Anklagekammer aufzuheben. Er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien verhältnismässige Ersatzmassnahmen (z.B. Rayon- oder Kontaktverbote) anzuordnen.
C.
Die Anklagekammer hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ hat auf eine Replik verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da der Zwangsmassnahmenrichter am 28. Februar 2020 die Untersuchungshaft bis zum 31. März 2020 verlängert hat, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
1.2. Die Sachverständige Dr. med. Martina Korthals Altes verfasste am 19. November 2019 eine Vorabstellungnahme zu ihrem psychiatrischen Gutachten. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid darauf. Am 12. Februar 2020, also nach dem vorinstanzlichen Entscheid, erstattete Dr. med. Martina Korthals Altes das Gutachten. Die Staatsanwaltschaft nimmt darauf in ihrer Vernehmlassung einlässlich Bezug. Ob das Gutachten hier im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden darf, kann dahingestellt bleiben, da - wie die folgenden Erwägungen zeigen - die Vorabstellungnahme zur Beurteilung der Angelegenheit genügt.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz richtet, genügt er seiner qualifizierten Begründungspflicht nicht. Er beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 144 V 50 E. 4.1 f. S. 52 f. mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.
3.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 ff. mit Hinweisen).
Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis).
Erweisen sich die Risiken für mögliche Opfer als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis).
Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen insoweit Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen).
Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus. Der Haftgrund ist restriktiv zu handhaben. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).
3.3. Dr. med. Martina Korthals Altes führt in der Vorabstellungnahme aus, aus psychiatrischer Sicht falle auf, dass unmittelbar vor dem Vorfall vom 12. Oktober 2019 im Studio der Geschädigten der Beschwerdeführer im Gemeinschafts-WC auf dem Flur gelärmt und dabei wohl auch laut geredet habe, möglicherweise mit sich selbst. Auch sei im Nachhinein deutlich geworden, dass er im WC den Vorhang heruntergerissen, das Putzzeug ausgeleert und Wasser auf den Boden habe laufen lassen. Zudem bleibe unklar, weshalb er anschliessend die Türe gewaltsam aufgebrochen und gegenüber den Geschädigten ohne weitere verbale Äusserung recht massiv tätlich geworden sei. Wenn man die Vorgeschichte und den verfahrensgegenständlichen Vorfall aus psychiatrischer Sicht beurteile, ergäben sich drei Problemkreise, die mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht werden könnten.
Zum einen zeige sich eine hohe Impulsivität, ein plötzliches, sehr massives Ausagieren von Affektzuständen, im Weiteren ein stark auf Dominanz und Einschüchterung angelegtes Verhalten (bedrohliche Aussagen wie "ihr chömed dra", "wartet nur ab") und eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit, angemessen und sozialverträglich über das innere Erleben, Gedanken und Gefühle zu kommunizieren und dadurch eine Konfliktlösung zu erreichen. Da sich diese Verhaltensweisen über eine längere Zeit hin gezeigt hätten, sei zu vermuten, dass hier eine Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer Akzentuierung oder Störung vorliege. Diese Problematik scheine dem Beschwerdeführer auch teilweise bewusst zu ein, wenn er angebe, er werde schnell wütend, merke dies und ziehe sich dann zurück. Offenbar sei der Rückzug aus schwierigen Situationen eine vom Beschwerdeführer genutzte Bewältigungsstrategie im Blick auf seine Impulsivität, die aber nicht durchgängig erfolgreich sei.
Zum zweiten lägen gewisse Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum leiden könnte. Auch hiervon Betroffene könnten ihre Affekte oftmals nur unzureichend kontrollieren, so dass diese raptusartig, für die Umgebung oft nicht nachvollziehbar und einfühlbar zum Ausdruck kommen könnten. Das fragliche mit sich selbst Reden unmittelbar vor der vorgeworfenen Tat, das wiederholte Anspucken der Studiotüre der Geschädigten und das unter Wasser Setzen/Verschmutzen des gemeinsamen Badezimmers erschienen als desorganisierte und situations- und altersinadäquate Verhaltensweisen, die nicht nur im akuten Erkrankungsschub, sondern auch in (teil-) remittierten oder Residualzuständen einer Schizophrenie vorkommen könnten. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren trotz wohl abgeschlossener Berufsausbildung keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und dafür seine Thromboseneigung verantwortlich mache, mute seltsam an. Auch bei der kurzen Begegnung der Gutachterin mit dem Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis habe sein Kontaktverhalten speziell und insbesondere das Lächeln parathym (d.h. nicht stimmungsgemäss) angemutet, was ein diskreter Hinweis auf eine derzeit nicht akut produktive, aber (teil-) remittierte psychotische Erkrankung sein könnte. Da überdies berichtet worden sei, dass der Beschwerdeführer psychotroper Medikation, insbesondere einer "Depot-Spritze" (die fast ausschliesslich bei Schizophrenie zum Einsatz komme) bedürfe, seien gesamthaft Mosaiksteine vorhanden, die bei weiteren Abklärungen das Bild auf eine schizophrene Erkrankung ergeben könnten.
Zum dritten scheine beim Beschwerdeführer eine Alkoholproblematik vorzuliegen, da er über einen Wochenendkonsum von 3 Liter Bier berichtet und zudem noch höhere Trinkmengen für die Vergangenheit angegeben habe. Besonders wenn eine impulsiv-aggressive Reaktionsbereitschaft (im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung oder schizophrenen Erkrankung) vorhanden sei, könne diese durch eine zusätzliche Alkoholisierung noch verstärkt werden.
Zusammenfassend seien aufgrund der bisher vorliegenden Informationen beim Beschwerdeführer eine überdauernde Problematik von impulsiv-aggressiven zwischenmenschlichen Verhaltensweisen und eine Alkoholproblematik festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine es notwendig, die genannten Problemkreise zu überprüfen und näher einzugrenzen, um zu einer klaren Diagnose, Prognose und Beurteilung des allfälligen Interventionsbedarfs zu kommen. Gegenwärtig müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen seine Emotionen nicht ausreichend unter Kontrolle habe und diese gegenüber den beiden Geschädigten, aber auch anderen Personen, mit denen er - nach aussen erkennbar oder eventuell nur in seinem inneren Erleben - im Streit liege, ausagiere. Personen im Umfeld des Beschwerdeführers, die sich ihm körperlich unterlegen fühlten und versuchten, allfällige Unstimmigkeiten zu ignorieren bzw. seinen Unmut auszuhalten, anstatt sich zu äussern und zu wehren, seien gefährdet, völlig unerwartet mit überschiessenden Handlungen seinerseits konfrontiert zu werden.
3.4. Wie sich diesen Darlegungen entnehmen lässt, besteht beim Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr eines plötzlichen und für Aussenstehende kaum erklärbaren aggressiven Verhaltens. Wie insbesondere die ihm vorgeworfene Tat vom 12. Oktober 2019 zeigt, muss dabei auch mit schwerer Gewalt gerechnet werden. Die Anforderungen an die Rückfallgefahr sind deshalb nach der angeführten Rechtsprechung entsprechend tiefer anzusetzen. Angesichts dessen muss dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Da Gewaltdelikte drohen, ist die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen.
Der Beschwerdeführer ist im Strafregister nicht verzeichnet. Die ihm zur Last gelegte Tat vom 12. Oktober 2019 streitet er ab, soweit er sich dazu überhaupt äussert. Ob man insoweit eine erdrückende Beweislage und damit zumindest eine Vortat annehmen kann, kann dahingestellt bleiben, da nach der dargelegten Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis in besonderen Fällen ganz abgesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den Ausführungen von Dr. med. Korthals Altes bestehen beim Beschwerdeführer ernstliche Hinweise auf eine schwere psychische Störung. Der Beschwerdeführer ist deshalb unberechenbar. Dies gilt insbesondere bei - nicht seltenem - übermässigem Alkoholkonsum. Da vom Beschwerdeführer auch massive Gewalttätigkeiten befürchtet werden müssen, wäre das Risiko für mögliche Opfer bei einer Haftentlassung untragbar hoch. Das Vortatenerfordernis ist daher entbehrlich (vgl. ebenso Urteil 1B_654/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3.2).
Angesichts dessen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat.
4.
Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontakt- und Rayonverbot genügt zur Bannung der Wiederholungsgefahr nicht. Nach den Darlegungen von Dr. med. Korthals Altes in der Vorabstellungnahme sind nicht nur C.________ und B.________ gefährdet, sondern auch andere, heute noch unbekannte Personen. Gegenüber solchen kann kein Kontakt- oder Rayonverbot ausgesprochen werden. Im Übrigen bestünde in Anbetracht der erheblichen Anzeichen auf eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ohnehin keine hinreichende Gewähr, dass er sich an ein derartiges Verbot halten würde. Dass andere mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft in Frage kommen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Anwalt des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri