Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1373/2019
Urteil vom 5. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache; unentgeltlicher Rechtsbeistand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2019 (SBE.2019.24).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. März 2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit Fr. 300.--. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2019 die Akten an das Bezirksgericht Lenzburg. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 zur Hauptverhandlung am 16. Juli 2019 vorgeladen. Am 12. Juli 2019 beantragte sie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand; sie könne ohne einen solchen den Gerichtstermin nicht wahrnehmen. Am 15. Juli 2019 und erneut am 16. Juli 2019 (womit die Verfügung vom 15. Juli 2019 ersetzt wurde) wurde der Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin - trotz gehöriger Vorladung mit Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und Hinweis auf die Säumnisfolgen - der Hauptverhandlung fernblieb, schrieb das Bezirksgericht das Strafverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Oktober 2019 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9, 29 und 30 BV .
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie sich nicht zum angefochtenen Entscheid äussert (Art. 80 Abs. 1 BGG), sondern zu einer betreibungsrechtlichen Beschwerde und angeblichen gesetzlichen Pflichten der Präsidentin der kantoanlen Prüfungskommission für Schuldbetreibung und Konkurs.
4.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei dem angesetzten Gerichtstermin unentschuldigt ferngeblieben. Sie habe die angebliche gesundheitliche Einschränkung einer "Prädisposition" weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren mit einem ärztlichen Zeugnis belegt und diese auch nicht unverzüglich nach Erhalt der Vorladung am 20. Mai 2019 angezeigt, obwohl eine "Prädisposition" veranlagt sei und nicht - wie etwa eine Grippe - plötzlich auftrete. Die Gerichtsverhandlung sei trotz des Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht abgesagt worden. Dazu habe auch keine Verpflichtung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe um den Verhandlungstermin im Juli seit Empfang der Vorladung am 20. Mai 2019 gewusst. Weshalb sie nur ein paar Tage vor dem Termin um amtliche Verteidigung ersucht habe, lege sie nicht dar. Das Vorgehen sei in Anbetracht der geltend gemachten Gründe sowie mit Blick darauf, dass es sich bei der Strafsache um eine eigentliche Bagatelle handle, rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet gewesen, trotz pendentem Gesuch um amtliche Verteidigung zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
5.
Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht bzw. allenfalls rudimentär auseinander. Gestützt auf ihre Vorbringen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, sie sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Dass sie über die Folgen ihres Fernbleibens nicht rechtsgenügend belehrt worden wäre, macht sie selbst nicht geltend. Ihre angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung belegt sie auch vor Bundesgericht nicht im Ansatz. Im Übrigen scheint sie zu verkennen, dass sie das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht dazu berechtigte, der Verhandlung fernzubleiben (vgl. Urteil 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.6). Inwiefern die kantonalen Richter unter den gegebenen Umständen nicht von einem Rückzug der Einsprache hätten ausgehen dürfen, vermag sie nicht zu sagen. Mit blossen Behauptungen lassen sich Verfassungsverletzungen nicht begründen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill