Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_916/2019
Urteil vom 5. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 14. Juni 2019 (P1 18 74).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde am 25. März 2017 um 5.15 Uhr von der Polizei in seiner Wohnung festgenommen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm unter anderem vor, bei seiner Verhaftung ein Gewehr und Munition auf bzw. bei sich getragen zu haben. Zuvor habe er im Streit seiner Familie gedroht, zuerst die beiden Kinder im Alter von zwei und vier Jahren, dann seine Ehefrau und schliesslich sich selbst zu erschiessen.
B.
Das Kreisgericht für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms erklärte A.________ mit Urteil vom 10. Oktober 2018 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betreffend die ausgesprochenen Drohungen sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz stellte es infolge Verjährung ein. Das Kreisgericht bestrafte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten und mit einer Busse von Fr. 200.--. Es schob die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf, erteilte ihm Weisungen und ordnete Bewährungshilfe an. Ferner verzichtete es auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Schliesslich ordnete das Kreisgericht Ersatzmassnahmen an und regelte die Beschlagnahme sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis stellte am 14. Juni 2019 fest, dass das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich des Freispruchs, der Verfahrenseinstellung, des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Busse, dem Verzicht auf Widerruf und der Entschädigung des Verteidigers in Rechtskraft erwachsen war. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es ordnete Bewährungshilfe an, schob die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf und erteilte ihm Weisungen. Ferner ordnete es Ersatzmassnahmen an und regelte die Beschlagnahme sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die entsprechend angeordneten Massnahmen sowie Weisungen seien aufzuheben. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Wallis lässt sich mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 vernehmen. A.________ nahm zu dieser Vernehmlassung am 13. Januar 2020 Stellung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt bei der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht zusammengefasst geltend, die vorinstanzliche Darstellung des Sachverhalts sei einseitig und stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen sowie zu denjenigen seiner Ehefrau. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, habe er in seinem Wohnzimmer gesessen, zwar mit einer Waffe in der Hand, aber ohne den Anschein zu machen, dass er andere Personen töten wolle. Ohnehin habe er kein funktionierendes Tatwerkzeug gehabt, da sich in der Waffe kein Magazin befunden habe, der Verschluss nicht geöffnet gewesen sei und die einzelnen Patronen nicht geladen gewesen seien. Er habe stets bestritten, dass er den Vorsatz gehabt habe, einen oder mehrere Menschen umzubringen. Sodann habe er die Schwelle zum Versuch nicht überschritten: die Waffe sei nicht geladen gewesen und seine Ehefrau habe sich mit den Kindern hinter der verschlossenen Schlafzimmertür befunden (Beschwerde S. 4 ff.).
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe am 25. März 2017 morgens in einem deutlich alkoholisierten, durch Drogen beeinflussten und wütenden Zustand, nach einem Streit mit seiner Ehefrau, zunächst die WC-Türe mit dem Fuss beschädigt und dann entschieden, seine Ehegattin sowie eines seiner Kinder mit seiner Waffe zu erschiessen. Er habe den Karabiner, den Verschluss sowie sieben Patronen geholt und sich auf das Sofa gesetzt. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehegattin seinen Entschluss mit der Waffe in der Hand eröffnet und den Karabiner gleichzeitig für die Schussabgabe vorbereitet. Die stark verängstigte Ehegattin habe die Wohnungstüre einen Spalt breit geöffnet und sei mit den zwei Kindern ins Elternschlafzimmer geflüchtet. Sie habe die zwei dazwischenliegenden Türen verschlossen, was aber ihre Flucht durch den Wohnungseingang verunmöglicht habe. Die Ehegattin und die Kinder seien in der Falle gewesen. Der Beschwerdeführer, der die Waffe vor mehreren Jahren zum letzten Mal gebraucht habe, habe aufgrund seines alkoholisierten Zustands und des Drogenkonsums Mühe gehabt, den Karabiner bereit zu stellen. Dementsprechend habe er lange an der Waffe herum hantiert. Er habe das Gewehr, den Verschluss und die Munition behändigt, welche an verschiedenen Orten aufbewahrt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den Verschluss in den Karabiner eingesetzt. Unmittelbar neben ihm auf dem Sofa hätten sich sieben Patronen befunden. Der Karabiner sei gespannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht auf das Klingeln an der Eingangstüre reagiert. Die Polizeibeamten hätten die Wohnung durch die geöffnete Tür betreten können. Sie hätten den Beschwerdeführer im Wohnzimmer mit der Waffe in der Hand auf einer Couch sitzend vorgefunden, was sie zu einem unverzüglichen Eingreifen veranlasst habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Warnung "Waffe" eines Polizisten gehört habe, habe er versucht aufzustehen, sei aber durch die Beamten gewaltsam arretiert worden. Die Agenten hätten ihm das Gewehr entzogen und ihm Handschellen angelegt (Urteil S. 22 f. E. 3.15). Die Vorinstanz führt aus, sie gehe "in dubio pro reo" davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Einsetzen des Verschlusses aus eigener Einsicht von seinem Vorhaben, seine Ehegattin und ein Kind zu erschiessen, wieder abgerückt sei (Urteil S. 23 E. 3.15).
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe angekündigt, seine Frau und ein Kind zu erschiessen. Diese Äusserung müsse wegen des Drogenkonsums, der Alkoholisierung, dem vorgängigen Einschlagen der Türe, der ausserordentlichen Erregung, der Anstachelung durch die Ehefrau, dem Bereitstellen von Munition und der Waffe sowie dem Vorbereiten des Karabiners als ernst qualifiziert werden. Die Ehegattin, die den Beschwerdeführer gut kenne, habe sich gefürchtet und mit den Kindern im Schlafzimmer verschanzt. Sie habe der Drohung Glauben geschenkt. Ein Tatentschluss habe mithin vorgelegen, der deliktische Wille sei zu diesem Zeitpunkt als intensiv zu qualifizieren. Die Opfer hätten sich in der Wohnung befunden, wo der Beschwerdeführer, nachdem er die Waffe schussbereit gemacht hätte, zur Tat hätte schreiten wollen. Die Familienmitglieder hätten sich hinter zwei verschlossenen Türen verbarrikadiert, was jedoch eine Flucht durch den Wohnungseingang verunmöglicht hätte. Fotos der Türen in der Wohnung, namentlich das beschädigte Schliessblech bei der Badezimmertür, würden zeigen, dass die hölzernen Türblätter für den kräftigen und unbeherrschten Beschwerdeführer ein überwindbares Hindernis dargestellt hätten. Es liege ein in örtlicher Hinsicht tatnahes Handeln vor. Der Plan des Beschwerdeführers sei es gewesen, die Waffe zu behändigen, den Verschluss einzusetzen, sie zu laden, um sich anschliessend zu den Familienmitgliedern zu begeben und auf diese zu schiessen. Die dazu erforderliche Munition habe neben ihm gelegen. Er hätte wahlweise auch das bereits abgespitzte Magazin aus dem wenige Meter entfernten Putzschrank behändigen können. Die Opfer, die sich eingeschlossen in der gleichen Wohnung befunden hätten, hätten nicht fliehen können, weil der bewaffnete und körperlich überlegene Beschwerdeführer im Weg gestanden wäre. Einen Teil seines Vorhabens, das nach seinem Plan nicht bemerkenswert unterbrochen worden wäre und ausserdem zeitlich nahe gelegen wäre, sei bereits ausgeführt worden. Es liege ein in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln vor. Der Beschwerdeführer habe den bevorstehenden Amoklauf ausdrücklich angekündigt. Das Vorbereiten der Waffe stelle unter diesen Umständen nach seiner Vorstellung den Beginn der eigentlichen Tatausführung, dem Erschiessen, dar. Diese sei teilweise abgeschlossen gewesen, indem der Beschwerdeführer den Verschluss eingesetzt gehabt habe. Die ebenso bereitgestellte Munition sei griffbereit gewesen. Das weitere Handeln, Einsetzen der Patrone, Vordringen zur Familie und Schiessen, wäre nach Plan des Beschwerdeführers kontinuierlich weitergelaufen. Er habe unmittelbar zur Tat angesetzt und damit die Grenze von der Vorbereitung zum Versuch überschritten. Er habe sich auf der Couch sitzend, beim Vorbereiten der Waffe, schliesslich entschieden, von seinem Vorhaben abzurücken. Er habe jedoch den Karabiner in seiner Hand behalten, bis die Polizei eingegriffen habe. Es liege ein Versuch der mehrfachen vorsätzlichen Tötung vor, den der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe (Urteil S. 25 f. E. 4.1.2).
1.3.
1.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
1.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f. mit Hinweisen).
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104 mit Hinweisen).
1.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne näher zu erörtern inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. Dies trifft etwa zu, wenn er behauptet, er habe lediglich das Gewehr reinigen wollen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Waffe nie gegen seine Ehefrau, seine Kinder oder die eintretenden Polizisten gerichtet. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, dass er die Waffe auf jemanden gerichtet hat.
1.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Schwelle zum Versuch nicht überschritten, ist angesichts des von der Vorinstanz erstellten Sachverhalts begründet. Diese geht zu Unrecht davon aus, mit dem Vorbereiten der Waffe habe der Beschwerdeführer mit der Ausführung der Tat, dem angekündigten Erschiessen seiner Familienmitglieder begonnen. Sie nimmt weiter an, er habe sich, nachdem er den Verschluss in den Karabiner eingesetzt habe, dazu entschlossen, sein Vorhaben doch nicht umzusetzen. Unter den von der Vorinstanz festgestellten Tatumständen ist nicht von einem (mehrfachen) Tötungsversuch auszugehen. Der Beschwerdeführer sass auf der Couch und hatte damit angefangen seine Waffe schussbereit zu machen. Zuvor hatte er den Karabiner, den Verschluss und sieben Patronen geholt. Als er nach dem Einsetzen des Verschlusses in das Gewehr - gemäss Feststellungen der Vorinstanz - von seinem Tatentschluss abrückte, hatte er noch nicht mit der Ausführung der Tat begonnen. Das Einsetzen des Verschlusses in die Waffe war nicht der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung. Das Gewehr, das der Beschwerdeführer in der Hand hielt, als er festgenommen wurde, war nicht schussbereit. Er hätte es noch laden müssen. Sodann hätte er sich noch zu seinen Familienmitgliedern begeben müssen, die sich im elterlichen Schlafzimmer verschanzt hatten, wobei er zwei verschlossene Türen zu überwinden gehabt hätte. Der blosse Entschluss eine strafbare Handlung zu begehen, ist nicht strafbar. Mithin kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den Entschluss gefasst hatte, seine Ehefrau und eines seiner Kinder zu erschiessen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher versuchter Tötung verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren, mit diesem Schuldspruch zusammenhängenden Einwände (wie dem Fundort des Magazins, Beschwerde S. 9 f., dem Zustand des Beschwerdeführers, Beschwerde S. 10 ff., oder dem Verhalten und die Glaubwürdigkeit seiner Ehegattin, Beschwerde S. 12 ff.) des Beschwerdeführers einzugehen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche - in Beachtung des Anklagegrundsatzes - auch zu prüfen haben wird, ob allenfalls ein anderer Tatbestand erfüllt ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er macht geltend, die Verletzung des Polizeibeamten sei weder dokumentiert noch bewiesen (Beschwerde S. 15 Ziff. 9).
2.2. Die Vorinstanz setzt sich zunächst mit den Aussagen des Beschwerdeführers, des polizeilichen Einsatzleiters und des Polizeibeamten B.________ auseinander (Urteil S. 13 ff. und S. 18 f. E. 3.6, E. 3.8 sowie E. 3.10). Sie stellt fest, der Schlag ans Schienbein von B.________ werde durch den Einsatzleiter C.________ bestätigt und sei nachgewiesen (Urteil S. 23 E. 3.15). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Seine Einwände sind appellatorischer Natur und zeigen lediglich eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge auf. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.3).
2.3. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht. Es kann vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 26 E. 4.2.2).
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Soweit er unterliegt, ist es abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Dem Beschwerdeführer sind unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse reduzierte Gerichtskosten im Umfang von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Dem Kanton Wallis sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat als teilweise unterliegende Partei dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Wallis hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini