Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_185/2020
Urteil vom 10. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Revision Scheidungsurteil),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2020 (BEZ.2020.4).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 22. April 2015 schied das Zivilgericht die Ehe von A.________ und B.________ und regelte namentlich die Kinderbelange betreffend die Tochter C.________ (geb. 2010).
Mit Entscheid vom 13. Juni 2019 sistierte die KESB gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB den persönlichen Verkehr zwischen dem sich im Strafvollzug befindenden Vater und der Tochter (dazu Urteil 5A_648/2019 vom 22. August 2019).
Am 9. August 2019 verlangte A.________ die Revision des Scheidungsurteils. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wies der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist bis 26. November 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses. Dagegen erhob A.________ am 15. November 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 sistierte das Appellationsgericht das Beschwerdeverfahren. Am 13. Januar 2020 erliess der Zivilgerichtspräsident eine Nachfristansetzung betreffend den Kostenvorschuss. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde. Den Antrag auf Sistierung der Nachfristansetzung nahm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 29. Januar 2020 als sinngemässen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegen, wies ihn ab und sistierte das Beschwerdeverfahren bis zur Aufhebung der Sistierung des ersten Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 6. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit einer Vielzahl von Begehren. Namentlich wird auch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen:
1.
Wie sich aus der Sendungsverfolgung ergibt und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe selbst festhält, wurde ihm die angefochtene Verfügung am 31. Januar 2020 ausgehändigt. Sodann hält er fest, die Beschwerdefrist ende folglich am 2. März 2020. Dies trifft zu: Sie beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG), begann am 1. Februar 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), endete - weil der Februar im Jahr 2020 nicht 28, sondern 29 Tage zählt - am Sonntag, 1. März 2020 und verlängerte sich auf Montag, 2. März 2020 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Indes wurde die Beschwerde erst am 6. März 2020 der Post übergeben (Eingang beim Bundesgericht am 9. März 2020). Sie ist somit verspätet.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli