BGer 5A_188/2020 |
BGer 5A_188/2020 vom 10.03.2020 |
5A_188/2020 |
Urteil vom 10. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
|
2. B.A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),
|
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2020 (XBE.2020.1 / pv).
|
Sachverhalt: |
Für den Sachverhalt wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren verwiesen.
|
In der Folge erging am 19. Februar 2020 die Kostenvorschussverfügung für das kantonale Beschwerdeverfahren.
|
In der Beschwerde vom 6. März 2020 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (dazu Verfahren 5A_187/2020) wird auch die Kostenvorschussverfügung vom 19. Februar 2020 erwähnt; im Übrigen wird sie ebenfalls beigelegt.
|
Erwägungen: |
1. |
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass auch gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 eine Beschwerde erhoben sein soll.
|
2. |
Allerdings finden sich in Bezug auf diese weder spezifische Rechtsbegehren noch spezifische Ausführungen, so dass die Beschwerde den an sie zu stellenden Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht gerecht wird und mithin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
|
3. |
Angesichts des Gesagten, namentlich der Unsicherheit, ob überhaupt eine zweite Beschwerde erhoben sein soll, ist im vorliegenden Verfahren auf eine separate Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wäre ein allfällig auch für das vorliegende Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. März 2020
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Herrmann
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|