Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5D_26/2020
Urteil vom 10. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und Rechtsanwältin Eva Gut-Schweizer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 9. Januar 2020 (ZSU.2019.232/FH/RD).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Baden der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'445.60 nebst Zins, für Fr. 2'398.10 sowie Kosten und Entschädigung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin auf Anfrage vom 11. Februar 2020 (Postaufgabe) hin unter anderem mitgeteilt, dass es ihr freistehe, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht dem Konkursrichter am Bezirksgericht Baden am 27. Februar 2020 die Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens bestätigt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Streitwert erreicht den für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und damit sinngemäss auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie legt allerdings nicht dar, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine solche ist anhand der von ihr erhobenen Rügen (Bestreitung, neue Beweismittel eingebracht zu haben; Rechnung der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer Verwechslung) auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig.
Die Eingabe ist in der Folge als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Die Beschwerdeführerin geht kaum auf den angefochtenen Entscheid ein und sie legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte durch ihn verletzt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, vor Obergericht neue Beweismittel eingebracht zu haben. Dieser Einwand steht in Zusammenhang mit ihrem Antrag an das Obergericht um Anhörung. An einer solchen wollte sie Geschäftsbeziehungen darstellen und durch Dokumente belegen. Das Obergericht hat den Antrag auf Parteiverhandlung abgewiesen: Soweit die für die Anhörung vorgesehenen Vorbringen neu seien, seien sie unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO), und soweit die Vorbringen bereits vor Bezirksgericht vorgebracht worden seien, sei eine Anhörung vor Obergericht unnötig. Vor Bundesgericht zeigt die Beschwerdeführerin nicht durch präzise Aktenhinweise auf, dass sie ihre Beweismittel bereits beim Bezirksgericht vorgebracht hätte, d.h. dass ihre Beweismittel nicht neu waren. Sodann übergeht sie die obergerichtliche Erwägung, dass eine Anhörung selbst dann unnötig wäre, wenn ihre Beweismittel nicht neu gewesen wären. Soweit sie schliesslich geltend macht, die Rechnung der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer Verwechslung, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin bittet in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2020 um Mitteilung, wenn die Beschwerde verbessert werden müsste. Ist eine Beschwerde mangelhaft begründet, liegt jedoch kein Fall vor, in der die Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen werden könnte (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg