BGer 5D_47/2020
 
BGer 5D_47/2020 vom 10.03.2020
 
5D_47/2020
 
Urteil vom 10. März 2020
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________-Strasse xxx, bestehend aus:
2. C.C.________,
3. D.C.________,
4. E.E.________,
5. F.E.________,
6. G.G.________,
7. H.G.________,
8. I.I.________,
9. J.I.________,
10. K.K.________,
11. L.K.________,
12. M.M.________,
13. N.M.________,
14. O.________,
15. Einfache Gesellschaft P.________,
bestehend aus:
16. Q.P.________,
17. R.P.________,
18. S.P.________,
19. T.P.________,
20. U.P.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht des Kantons Nidwalden.
Gegenstand
Vorläufige Eintragung eines Pfandrechtes für Stockwerkeigentümerbeiträge,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 21. Januar 2020 (ZA 19 23).
 
Sachverhalt:
A.________ ist Stockwerkeigentümer der Liegenschaft an der B.________-Strasse xxx in V.________ und führt mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft verschiedene Prozesse; in diesbezüglichen und anderen Verfahren gelangte er schon oft bis vor Bundesgericht.
Mit Urteil vom 30. August 2019 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Grundbuchamt Nidwalden an, das zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorläufig eingetragene Pfandrecht im Sinn von Art. 712i ZGB auf dem Grundstück W.________ (103/1000 Miteigentum an Nr. yyy) für die Pfandsumme von Fr. 11'193.40 nebst Zins als vorläufige Eintragung eingetragen zu lassen; sodann setzte es der Stockwerkeigentümergemeinschaft Frist zur Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts.
Auf die hiergegen - im Zusammenhang mit der (vom Beschwerdeführer als nichtig erachteten) Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes durch durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft und ferner mit dem Zins und den Prozesskosten - erhobene Berufung des Schuldners trat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 21. Januar 2020 nicht ein.
Hiergegen hat der Schuldner am 5. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe den angefochtenen Entscheid am 4. Februar 2020 in Empfang genommen. Dem Zustellnachweis - aus welchem die Sendungsnummer, die Zustellungsart, der Zustellungszeitpunkt und die Unterschrift des Schuldners ersichtlich ist - lässt sich aber entnehmen, dass er den angefochtenen Entscheid (Sendungsnummer zzz) am 3. Februar 2020 um 10:15:50 Uhr am Postschalter in V.________ persönlich in Empfang genommen hat. Zwar wäre die Abholung aufgrund der am 28. Januar 2020 um 10:43 Uhr erfolgten Avisierung bis am 4. März 2020 möglich gewesen; massgeblich ist aber nicht, bis wann die Abholung spätestens hätte erfolgen können, sondern wann die Sendung tatsächlich im Empfang genommen wurde. Dies war wie gesagt am 3. Februar 2020.
 
2.
Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann mithin am 4. Februar 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - weil der Februar im Jahr 2020 nicht 28, sondern 29 Tage zählt - am 4. März 2020. Die erst am 5. März 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
 
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Zufolge Verspätung konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
 
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli