BGer 1B_120/2020
 
BGer 1B_120/2020 vom 11.03.2020
 
1B_120/2020
 
Urteil vom 11. März 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dina De Giorgi,
Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Februar 2020 (BK 20 24).
 
Erwägungen:
1. An der Hauptverhandlung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Januar 2020 stellte der Beschuldigte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die ausserordentliche Gerichtspräsidentin De Giorgi. Diese brach daraufhin die Verhandlung ab und überwies das Gesuch dem Obergericht des Kantons Bern, welches es am 6. Februar 2020 abwies.
Mit Beschwerde vom 9. März 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und sein Ausstandsgesuch gutzuheissen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
3. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss (E. 6 S. 3) erwogen, der Gesuchsteller habe keine Ausstandsgründe im Sinn von Art. 56 lit. f StPO glaubhaft gemacht. Er mache entgegen dem Wortlaut seines Gesuchs nicht die Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin geltend, sondern kritisiere vielmehr ihr Verhalten im Vorfeld der Hauptverhandlung. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese ihn schikaniert haben könnte, und gegen allfällige Verfahrensmängel hätte er Rechtsmittel ergreifen können. Seine Vorbringen hätten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gerichtspräsidentin erwecken können, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe keineswegs nur Verfahrenshandlungen der Gerichtspräsidentin im Vorfeld der Hauptverhandlung kritisiert, "sondern das dabei von ihr manifestierte Verhalten explizit als Ausdruck ihrer Voreingenommenheit gerügt". Er bleibt aber jede Begründung dafür schuldig, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen die Gerichtspräsidentin den Anschein der Befangenheit bewirkt haben könnte. Der Beschwerdeführer legt damit offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es das Ausstandsgesuch abwies. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi