Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_186/2020
Urteil vom 11. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton St. Gallen und politische Gemeinde U.________,
beide vertreten durch das Steueramt U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 6. Februar 2020 (BZ 2020 8).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'990.55 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. März 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Damit müsste er sich jedoch vor Bundesgericht auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Stattdessen bestreitet er die Steuerschuld. Er setzt sich im Übrigen auch nicht mit der Eventualerwägung des Obergerichts auseinander, wonach alle seine Vorbringen in der kantonalen Beschwerde neu und unzulässig seien.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg