BGer 8C_68/2020 |
BGer 8C_68/2020 vom 11.03.2020 |
8C_68/2020 |
Urteil vom 11. März 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2019 (VBE.2019.91).
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1960, war seit 2014 mit einem 70%-Pensum als Nachtschwester für die Stiftung B.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Oktober 2016 zog sich die Versicherte als Lenkerin eines PKW auf einer Kreuzung beim Einbiegen nach links in eine Hauptstrasse anlässlich einer seitlichen Streifkollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug laut Unfallmeldung UVG vom 24. Oktober 2016 einzig eine Prellung der linken Mittelhand zu. Gemäss Bericht vom 12. Dezember 2016 begab sich die Versicherte am 20. Oktober 2016 zu ihrer Hausärztin Dr. med. C.________ in Erstbehandlung. Die Hausärztin berichtete über eine anlässlich des Unfalles erlittene Kontusion der linken Körperseite sowie über Schmerzen im linken Knie und Handgelenk. Der Orthopäde Dr. med. D.________ welcher der Versicherten am 18. Februar 2016 am linken Knie eine mediale Teilprothese mit ausgezeichnetem postoperativen Verlauf implantiert hatte, übernahm die weitere Behandlung der Kniebeschwerden ab 16. November 2016. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 30. November 2016 widerrief die Suva die Anerkennung ihrer Leistungspflicht infolge neu bekannt gewordener Tatsachen. Nach Vervollständigung der medizinischen Unterlagen verneinte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 8. Mai 2017 die Unfallkausalität in Bezug auf den Prothesenwechsel am linken Knie, die linksseitigen Handgelenksbeschwerden und den paroxysmalen Schwindel. In der Folge hielt sie an der Taggeldeinstellung per 3. November 2016 fest und verneinte einen weitergehenden Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen (insbesondere Heilbehandlung) über den 30. November 2016 hinaus (Verfügung vom 11. Juli 2017). Die hiegegen erhobenen Einsprachen hiess die Suva nach Einholung einer weiteren fachärztlich-chirurgischen Aktenbeurteilung am 18. Juli 2018 in dem Sinne gut, als sie die Verfügung vom 11. Juli 2017 aufhob und hinsichtlich der Beschwerden am linken Knie ihre Leistungspflicht anerkannte.
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Mit neuer Verfügung vom 23. Juli 2018 hielt die Suva in Bezug auf die Schwindel- und linksseitigen Handgelenksbeschwerden an der bereits am 11. Juli 2017 verfügten Verneinung einer Leistungspflicht über den 30. November 2016 hinaus fest. Die Einsprache der Versicherten hiess die Suva in dem Sinne teilweise gut, als sie am linken Handgelenk eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes bis zum 12. Januar 2017 anerkannte; im Übrigen bestätigte sie die Verfügung vom 23. Juli 2018 (Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018).
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B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, die Suva sei zu verpflichten, für die Handgelenksbeschwerden auch nach dem 12. Januar 2017 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Dezember 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlichen Rechtsbegehren unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides erneuern.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 bestätigte, womit die Suva hinsichtlich der linksseitigen Handgelenksbeschwerden an der verfügten Leistungsterminierung per 12. Januar 2017 festhielt.
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante. Die Rechtsprechung zum Beweiswert bzw. zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) wurde ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu ergänzen ist, dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges eine Tatfrage ist und daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss. Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; SVR 2019 UV Nr. 9 S. 26; 8C_421/2018 E. 3.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34, U 290/06 E. 3.3; Urteil 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Überzeugung, der Unfall vom 19. Oktober 2016 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden, höchstens zwölf Wochen dauernden unfallkausalen Traumatisierung der vorbestehenden Befunde am linken Handgelenk geführt. Es schloss dabei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung insbesondere des erfahrenen Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. med. E.________ aus. Bei gegebener Aktenlage seien von ergänzenden Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.
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4.2. Hiegegen macht die Versicherte - wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren - geltend, die Ausführungen der seit Dezember 2016 behandelnden und fachärztlich qualifizierten Handchirurgin Dr. med. F.________ begründeten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt durch einen neutralen Facharzt für Handchirurgie FMH abklären zu lassen.
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5.
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5.1. Mit der Vorinstanz steht fest, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1991 wegen Beeinträchtigungen am linken Handgelenk in ärztlicher Behandlung steht und laut Anamnese gemäss Bericht der Neurologin Dr. med. G.________ vom 20. Januar 2017 bereits vor dem Unfall an beiden Händen ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) operativ versorgen lassen musste. Während die am Tag nach dem Unfall erstbehandelnde Hausärztin röntgenologisch am linken Handgelenk keinen Befund zu erheben vermochte, diagnostizierte Dr. med. F.________ basierend auf der MRI-Arthrographie vom 6. Dezember 2016 als unfallbedingte Schädigung einzig eine Kontusion der Handwurzel links mit bone bruises. Ob der "freie Ossikel dorsal der FCU-Sehne" unfallkausal sei, konnte die behandelnde Handchirurgin in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen. In ihrer abschliessenden Beurteilung vertrat sie damals die Auffassung, da "keine wichtigen artikulären Strukturen verletzt" seien und die Versicherte jetzt in die Ferien verreise, genüge die Fortsetzung der analgetischen und antiphlogistischen Massnahmen. Wenn danach die Beschwerden persistierten, werde sie eine Exzision des Ossikels empfehlen und eventuell eine Kortison-Infiltration durchführen. Dass entgegen dieser Beurteilung der Handchirurgin vom 17. Dezember 2016 - trotz der angeblich über den 12. Januar 2017 hinaus geklagten Beschwerden - offenbar aus medizinischen Gründen doch keine Indikation zur Exzision des Ossikels bestand, erhellt aus der vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. April 2019. Denn auf den damit zu den Akten gegebenen Aufnahmen des linken Handgelenks vom 29. März 2019 ist nach Angaben der Dr. med. F.________ das im Handgelenk verbliebene Ossikel nach wie vor sichtbar. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bestand unter den gegebenen Umständen - entgegen der Versicherten - weder für die Suva noch für das kantonale Gericht Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Nicht nur die versicherungsinternen Ärzte, sondern auch die externen Radiologen Dres. med. H.________ und I.________ vermochten auf den bildgebenden Untersuchungsergebnissen der von Dr. med. F.________ veranlassten MRI-Arthrographie vom 6. Dezember 2016 keine Hinweise auf frische posttraumatische Veränderungen zu erkennen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, hält einzig die behandelnde Dr. med. F.________ an ihrem Standpunkt fest, wonach die über den 12. Januar 2017 hinaus geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallkausale Schäden am linken Handgelenk zurückzuführen seien. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte (SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2; 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteil 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
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5.2. Mit dem kantonalen Gericht ist nach dem Gesagten auf die unfallchirurgisch-orthopädische Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 5. März 2019 abzustellen. Die unfallbedingte Prellung des linken Handgelenks hatte demnach eine vorübergehende Irritation des Nervus ulnaris zur Folge. Unfallkausale strukturelle Läsionen, welche in Bezug auf das linke Handgelenk über die Leistungsterminierung per 12. Januar 2017 hinaus einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen begründen würden, hat die Vorinstanz bundesrechtskonform verneint. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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5.3. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist unbegründet. Folglich bleibt es beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 bestätigte Leistungsterminierung per 12. Januar 2017 geschützt hat.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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