Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9F_3/2020
Urteil vom 11. März 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. November 2018 (9C_580/2018).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des 1961 geborenen A.________ auf berufliche Massnahmen wie auch auf eine Invalidenrente. Sie stützte sich dabei zur Hauptsache auf die gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. B.________, Institut C.________, vom 11. Oktober 2016 und den Untersuchungsbericht der am gleichen Institut tätigen Neuropsychologin Dr. phil. D.________ vom 10. Oktober 2016. Daran wurde auf Beschwerde hin mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 festgehalten.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht ab (Urteil 9C_580/2018 vom 14. November 2018).
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Poststempel) lässt A.________ unter Bezugnahme auf das vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach VVG eingeholte - beiliegende - interdisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 31. Dezember 2019 um revisionsweise Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 9C_580/2018 vom 14. November 2018 ersuchen und das Rechtsbegehren stellen, es sei in der Sache selber zu entscheiden und ihm eine Invalidenrente nach dem Gesetz zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der vormaligen Beschwerdeanträge zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (u.a. Urteile 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 2.2 und 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweis, in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70).
1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h., sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171 f.; ferner Urteil 4A_42/2008 vom 14. März 2008 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 134 III 286; Urteile 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2, in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, und 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2). Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 1.2 am Ende).
2.
2.1. In seiner Eingabe vom 6. Februar 2020 beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht im Wesentlichen geltend, das neu aufgelegte, gerichtlich angeordnete Gutachten der asim vom 31. Dezember 2019 zeige auf, dass die neurologische Expertise des Dr. med. B.________ vom 11. Oktober 2016, auf deren Schlussfolgerungen die vorangegangenen abschlägigen Bescheide der Beschwerdegegnerin, der Vorinstanz sowie des Bundesgerichts weitgehend beruhten, einseitig und unvollständig sei, weshalb darauf mangels Beweiskraft nicht hätte abgestellt werden dürfen. Es handle sich dabei nicht um eine gutachtliche Einschätzung, welche den Sachverhalt lediglich anders werte, sondern um medizinische Erkenntnisse, die entscheidende Elemente zur Sachverhaltsermittlung aufführten, die von Dr. med. B.________ pflichtwidrig ignoriert worden seien. Es bestünden daher mehrere Elemente tatsächlicher Natur, welche die bisherigen Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen.
2.2. Damit wird ein Gesundheitszustand behauptet, der bereits bei Erlass des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. November 2018, um dessen Revision nunmehr ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder unrichtig interpretiert worden sei. Es handelt sich beim asim-Gutachten vom 31. Dezember 2019 um ein neues Beweismittel für eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben soll, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sei, mithin um ein unechtes Novum (E. 1.2 hievor).
Mit seinen Vorbringen stellt der Revisionsgesuchsteller die Expertise des asim dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 11. Oktober 2016 gegenüber, welches seinerzeit hauptsächlichste Grundlage für das bundesgerichtliche Urteil vom 14. November 2018 bildete und auch schon das kantonale Gericht zur Verneinung eines Anspruchs des Gesuchstellers auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente geführt hatte. Mit den in diesen beiden medizinischen Unterlagen zum Ausdruck gebrachten divergierenden Auffassungen bezüglich der gesundheitlichen Folgen des am 19. April 2015 erlittenen Kleinhirninfarkts werden indessen entgegen der Sichtweise des Gesuchstellers keine erheblich unterschiedliche Feststellungen tatsächlicher Art getroffen, sondern lediglich der nämliche Sachverhalt anders gewürdigt. Eine solche abweichende Würdigung vermag die anbegehrte Revision des bundesgerichtlichen Urteils 9C_580/2018 vom 14. November 2018 gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG mangels erheblicher neuer Tatsachen jedoch nicht zu rechtfertigen, reicht mithin rechtsprechungsgemäss als Revisionsgrund nicht aus (Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 am Ende mit Hinweisen, in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70).
3.
Wie bereits im Urteil 9C_580/2018 erwähnt, ist es dem Gesuchsteller unbenommen, sich mit einer erneuten Anmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV an die Invalidenversicherung zu wenden; denn der zeitlich massgebende Sachverhalt für das Urteil vom 14. November 2018 beschränkt sich auf die Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass der Verfügungen vom 3. Oktober 2017 eintraten. Er wird hierbei jedoch glaubhaft zu machen haben, dass sich der Invaliditätsgrad zwischenzeitlich in anspruchserheblicher Weise geändert hat.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl