Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_684/2019
Urteil vom 13. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2019 (725 18 389 / 128).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1980, arbeitete seit 1. August 2015 als Heizungsinstallateur bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. Mai 2017 war er in seinem Auto auf einer Quartierstrasse unterwegs, als eine andere Fahrzeuglenkerin von links rückwärts aus einem seitlich schräg zur Strasse liegenden Parkfeld fuhr und es zur Kollision der beiden Autos kam (Unfallmeldung vom 5. Mai 2017 und Angaben vom 10. Mai 2017). A.________ begab sich zur Behandlung in die hausärztliche Notfallpraxis im Spital C.________, wo eine Kontusion am Arm und am Thorax links festgestellt wurde (Bericht vom 4. Mai 2017). In der Folge klagte er über anhaltende Beschwerden an der linken Schulter. Seine Hausärztin bescheinigte bis 23. Mai 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und danach eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Nach einer zunächst konservativen Therapie operierte med. prakt. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.________, die Schulter am 28. Mai 2018 (Arthroskopie mit Bizepssehnentenodese; Bericht vom 30. Mai 2018).
Gestützt auf die Einschätzung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. F.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. November 2017 schloss die Suva den Fall per 31. Dezember 2017 ab. Die nach diesem Zeitpunkt noch anhaltenden Beschwerden seien nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt (Verfügung vom 19. Dezember 2017). Das im Einspracheverfahren eingereichte Privatgutachten des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik H.________, vom 8. Februar 2018 legte sie ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vor. Er berücksichtigte in seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2018 auch die zuhanden des Haftpflichtversicherers (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) erstellten Aktenbeurteilungen des Dr. med. J.________, Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 hielt die Suva an ihrer Auffassung fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. Mai 2019 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 auf und sprach A.________ auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 die gesetzlichen Leistungen zu.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 zu bestätigten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens an sie zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung von Versicherungsleistungen über den 31. Dezember 2017 hinaus vor Bundesrecht standhält.
3.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und insbesondere zur Haftung bei unfallbedingter Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die Grundsätze über die Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass praxisgemäss auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden kann. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
4.
Das kantonale Gericht stellte fest, dass es am 4. Mai 2017 durch ein Verdrehen beziehungsweise ein Anschlagen der linken Schulter zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes gekommen sei. Worin dieser Vorzustand im Einzelnen bestanden habe und wodurch die weiter anhaltenden Schmerzen verursacht würden, liess die Vorinstanz offen. Dass der Status quo sine am 31. Dezember 2017 erreicht gewesen sei, liess sich nach dem kantonalen Gericht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beweisen, zumal sich der Versicherte am 28. Mai 2018 noch einer Operation habe unterziehen müssen. Es erkannte, dass die Suva so lange leistungspflichtig bleibe, bis von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne.
5.
Die Suva macht geltend, die Vorinstanz sei unzulässigerweise allein aufgrund der seit dem Unfall geklagten Beschwerden von einem auch weiterhin anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang ausgegangen ("post hoc ergo propter hoc"). Mit der versicherungsinternen Stellungnahme des Dr. med. I.________ habe eine zuverlässige Grundlage für die Annahme einer Verschlimmerung höchstens bis zu dem von ihr verfügten Fallabschluss per 31. Dezember 2017 bestanden, zumal der Kreisarzt seine Einschätzung auch mit den massgeblichen Lehrmeinungen untermauert habe. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf vom Erreichen des Vorzustandes in Form einer schweren subakromialen Impingementkonstellation sechs bis acht Wochen beziehungsweise höchstens vier Monate nach der erlittenen Prellung oder Distorsion des Oberarms nicht überzeugt gewesen sei, hätte sie weitere medizinische Abklärungen treffen müssen, statt zu einer eigenständigen Beurteilung zu schreiten.
6.
Auf die versicherungsinterne Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 4. Oktober 2018 war praxisgemäss grundsätzlich abzustellen (oben E. 3). Die Vorinstanz zweifelte jedoch insbesondere deshalb an seiner Einschätzung, weil er auch eine Koinzidenz, das heisst ein zufälliges, mit dem Unfall zeitgleiches Auftreten der bisher klinisch stummen, bildgebend aber nachgewiesenen unfallfremden Impingementsymptomatik nicht ausschloss. Soweit er eine Teilursächlichkeit des Unfalls dennoch als möglich erachtete, waren seine Feststellungen nach Auffassung des kantonalen Gerichts jedenfalls hinsichtlich der zu berücksichtigenden Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung nicht schlüssig. Dass diesbezüglich von einem Erfahrungswert von sechs bis acht Wochen, höchstens aber vier Monaten auszugehen sei, stehe im Widerspruch zur Einschätzung des Privatgutachters Dr. med. G.________, wonach der Status quo sine am 31. Dezember 2017 noch nicht erreicht gewesen sei.
Gelangt der Rechtsanwender zur Feststellung, dass die grundsätzlich voll beweistaugliche versicherungsinterne Beurteilung nicht zuverlässig sei, hat er weitere Abklärungen vorzunehmen (oben E. 3). Indem die Vorinstanz gestützt auf eigene Überlegungen den vorab ärztlich zu beurteilenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem am 4. Mai 2017 erlittenen Unfall und den auch nach dem 31. Dezember 2017 noch geklagten Beschwerden bejahte, verletzte sie Bundesrecht. Die Sache ist eventualantragsgemäss an die Suva zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes Gutachten einhole und über ihre Leistungspflicht nach dem 31. Dezember 2017 erneut entscheide.
7.
Vom Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Enscheides erfasst wird auch dessen Dispositiv-Ziffer 3. Das kantonale Gericht auferlegte der Suva damit die Kosten für das vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebene Privatgutachten des Dr. med. G.________ vom 8. Februar 2018 in der Höhe von Fr. 380.-. Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richtet, fehlt es an einer Begründung. Es ist daher insoweit nicht darauf einzutreten.
8.
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, soweit darauf einzutreten ist, und wird mit summarischer Begründung im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt.
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2019 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 31. Oktober 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo