BGer 5D_52/2020 |
BGer 5D_52/2020 vom 16.03.2020 |
5D_52/2020 |
Urteil vom 16. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Stockwerkeigentum,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2020 (RB190038-O/U).
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Sachverhalt: |
Am 28. Mai 2019 reichte A.________ beim Friedensrichteramt Wiesendangen ein Schlichtungsgesuch ein mit dem Begehren, die C.________ GmbH sei "gerichtlich zur Einberufung der ausserordentlichen StWEG-Versammlung zu verpflichten, da drei von elf Eigentümern, d.h. mehr als 1/5 der Eigentümer die Einberufung verlangt haben". Am 17. Juni 2019 wurde die Klagebewilligung erteilt.
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Unter Beilage der Bewilligung reichte A.________ beim Bezirksgericht Winterthur eine Klage ein mit dem Begehren, "es sei festzustellen, dass die C.________ GmbH, Herr B.________ als Verwalter sich die Geschäfte der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] angemasst hat", mit einem Begehren um Auskunfterteilung, Rechenschaftsablegung und Herausgabe aller Unterlagen sowie mit den Begehren zur Gewinnherausgabe und zum Ersatz der "durch die Geschäftsanmassung entstandenen Schäden".
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Mit Beschluss vom 20. November 2019 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage nicht ein, weil anderes eingeklagt als wofür die Klagebewilligung erteilt worden sei, ohne dass die Gegenpartei dem zugestimmt hätte, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'800.--.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 12. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; schon daran scheitert sie.
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Im Übrigen werden in Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid auch keine Verfassungsverletzungen gerügt. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer, teils appellatorisch, teils unter Nennung verfassungsmässiger Rechte, in erster Linie direkt die Schlichtungsbehörde (welche in seinen Augen keine Klagebewilligung hätte ausstellen dürfen, weil sie die Löschung der C.________ GmbH im Handelsregister von Amtes wegen hätte überprüfen müssen und weil er am Schlichtungsverfahren gar nicht teilgenommen habe) und das Bezirksgericht (welches in seinen Augen von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliege). Anfechtungsobjekt kann indes ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich erfolgt zwar ab S. 4 der Beschwerde in verschiedener Hinsicht Kritik; diese bleibt aber appellatorisch, d.h. es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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