BGer 9C_183/2020 |
BGer 9C_183/2020 vom 16.03.2020 |
9C_183/2020
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Urteil vom 16. März 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 23. Januar 2020 (VBE.2019.335).
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Nach Einsicht |
in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2020 (betreffend Invalidenrente) gerichtete Beschwerde vom 28. Februar 2020 (Poststempel) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage - unter Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 - zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von noch 40 % zumutbar, woraus sich ein den Anspruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad ergebe,
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dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die - im angefochtenen Entscheid indessen nicht weiter ausgeführte - Realisierbarkeit eines ihm in der Höhe von "60000 CHF" angerechneten hypothetischen Invalideneinkommens anzuzweifeln, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich Dargelegten fehlt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde demnach nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Vorsorgestiftung B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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