BGer 9C_73/2020 |
BGer 9C_73/2020 vom 16.03.2020 |
9C_73/2020
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Urteil vom 16. März 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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handelnd durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2020 (VBE.2019.375).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2020, mit dem es die Beschwerde des A.________ einerseits "in Bezug auf das Leistungsbegehren gestützt auf Art. 13 IVG" abwies (Dispositiv Ziff. 1) und anderseits teilweise guthiess, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. April 2019 aufhob und die Sache "zur weiteren Abklärung betreffend Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG" an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv Ziff. 2),
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2020 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
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dass Streitgegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens das streitbetroffene Rechtsverhältnis bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415; Urteil 9C_203/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.1),
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dass in concreto der Anspruch auf medizinische Massnahmen umstritten war, und die Vorinstanz darüber - trotz der missverständlichen Formulierung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids - nicht abschliessend entschieden, sondern die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
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dass es sich somit - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - beim angefochtenen Entscheid (insgesamt) um einen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284 mit Hinweisen),
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dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass es grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 334), weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können,
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dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern ausnahmsweise eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein soll,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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