Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_464/2019
Urteil vom 17. März 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
vom 21. August 2019 (GM190007-L / U_T1).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und weitere Beteiligte wegen qualifizierter grober Vergehen gegen das SVG. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 20. November 2016 auf der A1 in seinem Fahrzeug (Audi RS6) ein Rennen (mit stark übersetzter Geschwindigkeit) gegen einen Mitbeschuldigten geliefert (sog. "Raser-Rennen"). Am 8. Januar 2019 liess sie drei Hausdurchsuchungen vollziehen. Zwei erfolgten (je) an den Wohnorten des Beschuldigten bzw. dessen Bruders A.________, die dritte in den Werkstatträumlichkeiten einer Firma, deren einzige Gesellschafter der Beschuldigte und dessen Bruder sind. Bei den beiden Hausdurchsuchungen in der genannten Werkstatt und am Wohnort des Bruders des Beschuldigten wurden diverse Asservate sichergestellt.
B.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 stellte der Bruder des Beschuldigten (nachfolgend: Betroffener) ein Siegelungsbegehren. Auf gleichzeitiges Begehren des Betroffenen hin verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. bzw. 22. Januar 2019 die Beschlagnahme bzw. Durchsuchung der an seinem Wohnort sichergestellten Gegenstände. Am 29. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung aller (am Wohnort des Betroffenen und in der Werkstatt) sichergestellten Asservate und um deren Freigabe zur Durchsuchung.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2019 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über das Entsiegelungsgesuch wie folgt: Was die in der Werkstatt sichergestellten Gegenstände betrifft, trat das ZMG auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein; es gab die betreffenden Gegenstände "ohne vorgängige Entsiegelung" zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft frei (Dispositivziffer 1). Was die am Wohnort des Betroffenen sichergestellten (und grundsätzlich durchsuchungsfähigen) Asservate betrifft, stellte das ZMG fest, dass drei gesiegelte Objekte noch als separater "Verfahrensgegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens" verblieben (Dispositivziffer 2).
D.
Gegen die Verfügung des ZMG vom 21. August 2019 gelangte der Betroffene mit Beschwerde vom 21. September 2019 an das Bundesgericht. Betreffend die in der Werkstatt sichergestellten Asservate beantragt er (in der Hauptsache) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung eines förmlichen Entsiegelungsverfahrens und das Absehen von einer Freigabe zur Durchsuchung.
Am 1. Oktober 2019 verzichtete das ZMG ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Von der Staatsanwaltschaft ist innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 21. August 2019 festhalte.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die in der Werkstatterhobenen Asservate nicht eingetreten; diesbezüglich hat sie die sichergestellten Gegenstände ohne förmliches Entsiegelungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben. Das damals noch hängige Entsiegelungsgesuch betreffend drei am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellte (grundsätzlich durchsuchungsfähige) Asservate wurde im hier angefochtenen Entscheid (noch) nicht behandelt. Über das am Wohnort des Beschwerdeführers ebenfalls sichergestellte (am 21. Januar 2019 vorübergehend förmlich beschlagnahmte und unterdessen wieder an den Beschuldigten herausgegebene) Fahrzeug hatte gemäss der angefochtenen Verfügung kein Entsiegelungsentscheid (mehr) zu erfolgen.
Soweit die Vorinstanz (provisorisch gesiegelte) Gegenstände aus der Werkstatt an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben hat, ohne ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen, besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein (prozessualer) nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 246 und Art. 248 StPO). Soweit die Beschwerdeschrift sich hingegen auf Asservate vom Wohnort des Beschwerdeführers bezieht, die gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 21. August 2019bilden bzw. bereits an den Berechtigten herausgegeben wurden, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; s.a. konnexe Abschreibungsverfügungen des Bundesgerichtes 1B_467/2019 und 1B_468/2019 vom 9. Oktober 2019, nach diesbezüglichen separaten Beschwerderückzügen).
2.
Materiell zu prüfen ist, ob die Vorinstanz betreffend die in der Werkstatt sichergestellten Asservate auf das Entsiegelungsgesuch nicht eintreten und die Gegenstände (ohne förmliches Entsiegelungsverfahren) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen durfte.
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199).
2.2. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren (für die in der Werkstatt sichergestellten Gegenstände) erhoben hatte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, durfte die Vorinstanz schon deshalb auf die Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens verzichten, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte substanziiert hat:
Am 20. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim ZMG eine erste Eingabe ein, in der er um Fristerstreckung für seine Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch ersuchte. Innert der von der Vorinstanz erstreckten Frist nahm er am 4. März 2019 Stellung. In keiner seiner vorinstanzlichen Stellungnahmen hat der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer irgendwelche Geheimnisrechte als betroffen angerufen. Noch viel weniger hat er dargelegt, in welchen der zahlreichen gesiegelten Asservate sich geheimnisgeschützte Gegenstände befänden. Mangels substanziierter Vorbringen bestand für das ZMG somit kein Anlass, über die fraglichen Gegenstände (aus der Werkstatt) ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen.
Es kann offen bleiben, ob es der Beschwerdeführer auch noch versäumt hatte, diesbezüglich rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren zu stellen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Forster