BGer 8C_40/2020 |
BGer 8C_40/2020 vom 17.03.2020 |
8C_40/2020
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Urteil vom 17. März 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
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17. Dezember 2019 (UV.2019.00159).
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Nach Einsicht |
in die am 10. Februar 2020 ergänzte Beschwerde vom 16. Januar 2020 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2019,
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in die Verfügung vom 11. Februar 2020, mit welcher A.________ in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 4. März 2020, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 16. März 2020 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe vom 12. März 2020, mit welcher A.________ sinngemäss um Bewilligung von monatlichen Ratenzahlungen ersucht, wobei die erste Rate von Fr. 200.- gleichentags geleistet wurde,
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in Erwägung, |
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass mit dem Begehren um Ratenzahlung die nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des ganzen Kostenvorschusses nicht eingehalten ist (vgl. Urteile 8C_617/2019 vom 5. November 2019, 2C_1193/2012 vom 13. Februar 2013 und 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012),
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dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung - um nichts anderes ersucht der Beschwerdeführer im Ergebnis - nicht rechnen kann,
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dass davon nur abgewichen werden kann, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen, die vom Gesuchsteller in der Eingabe spezifisch darzulegen sind (siehe statt vieler: Urteile 8C_617/2019 vom 5. November 2019, 8C_405/2019 vom 20. August 2019 und 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018 mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
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dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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