BGer 8C_202/2020 |
BGer 8C_202/2020 vom 18.03.2020 |
8C_202/2020
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Urteil vom 18. März 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen Verfügung
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"Entscheid des Stadtrates"
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vom 27. August 2019.
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Nach Einsicht |
in die als Beschwerde gegen die Verfügung "Entscheid des Stadtrates" vom 27. August 2019 bezeichnete Eingabe vom 25. Februar 2020,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 27. Februar 2020 angesetzten, am 10. März 2020 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG), Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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