BGer 1B_125/2020 |
BGer 1B_125/2020 vom 26.03.2020 |
1B_125/2020 |
Urteil vom 26. März 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Haag,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft nach Anklageerhebung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 18. Februar 2020 (HB.2020.3).
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Sachverhalt: |
A. Am 25. Oktober bzw. 5. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beim Strafgericht Basel-Stadt (Kammer) Anklage gegen A.________ (und Mitbeteiligte) erhoben, u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Teilnahme an (gewerbsmässigem) Check- und Kreditkartenmissbrauch, einfacher Körperverletzung, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 21. Januar 2020 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) gegen den Beschuldigten die Fortdauer der bisherigen Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft an (vorläufig bis zum 16. April 2020).
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B. Eine vom Beschuldigten am 31. Januar 2020 gegen den Haftentscheid des ZMG erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, am 18. Februar 2020 ab.
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C. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 5. März (Posteingang: 9. März) 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.
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Die Staatsanwaltschaft hat am 11. März 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Das Appellationsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 16. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. März 2020; seine Eingabe ging am 24. März 2020 beim Bundesgericht ein.
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Erwägungen: |
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Fortdauer der bisherigen Untersuchungshaft in Form von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung (Art. 80 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 229 Abs. 1 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. Das Appellationsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren "einzig die Verhältnismässigkeit der Haft begründet bestritten" hat. Dessen damaliger Rechtsvertreter habe lediglich darauf hingewiesen, dies stelle "keine Anerkennung des dringenden Tatverdachts oder der vom ZMG angenommenen Haftgründe dar". Die Vorinstanz erwägt, der dringende Tatverdacht ergebe sich aus den beiden Anklageschriften. Das Vorliegen von Fluchtgefahr (und Wiederholungsgefahr) sei "nicht substanziiert bestritten worden"; im Übrigen verweist das Appellationsgericht diesbezüglich auch noch auf die Erwägungen in seinem konnexen Haftprüfungsentscheid vom 25. November 2019. Die Haftgründe seien nach wie vor zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 3.2-3.4)
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Auch im Verfahren vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer die von den kantonalen Strafbehörden dargelegten Haftgründe nicht in substanziierter Weise (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 221 StPO). Insbesondere äussert er sich weder zum dringenden Tatverdacht diverser Verbrechen und Vergehen laut den beiden Anklageschriften (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO), noch zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).
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3. Was die Verhältnismässigkeit der bisher erstandenen strafprozessualen Haft betrifft, macht der Beschwerdeführer (im wesentlichen zusammengefasst) vor Bundesgericht Folgendes geltend:
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Im erstinstanzlichen Haftprüfungsentscheid sei dem ZMG ein Fehler unterlaufen, indem es fälschlich von einer drohenden Haftdauer (bis 16. April 2020) von 31 "Wochen" (anstatt 31 Monaten) gesprochen habe. Bei der Abschätzung der ihm, dem Beschwerdeführer, drohenden Strafe habe das Appellationsgericht dem Strafgericht in unzulässiger Weise "vorgegriffen". Nach eigenen Berechnungen habe er (im Falle einer Verurteilung) höchstens noch mit 33 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen, so dass die bisherige Haftdauer schon in grosse Nähe der möglichen Strafe gerückt sei. Im August 2019 sei ihm (im Spital) ein Nierenstein entfernt worden. Den von den kantonalen Strafbehörden festgestellten Haftgründen könne mit einer Passsperre und einer polizeilichen Meldepflicht ausreichend begegnet werden.
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Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK (bzw. die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes). Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeschrift ist - soweit sie prozessual zulässig und entscheiderheblich sind - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer werde sich (per 16. April 2020) seit 31 Monaten in strafprozessualer Haft befunden haben. Abgesehen von der Freiheitsstrafe, die ihm für die zur Anklage gebrachten Verbrechen und Vergehen drohe, müsse er mit einem zusätzlichen Reststrafvollzug von 824 Tagen nicht mehr rechnen. Zwar sei der Beschwerdeführer (nach früheren rechtskräftigen Verurteilungen) am 30. September 2014 nur bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden und habe er (laut Anklageschriften) innert der bis zum 1. Januar 2017 laufenden Probezeit offenbar neue Delikte verübt. In Anwendung von Artikel 89 Abs. 4 StGB werde diesbezüglich jedoch eine Rückversetzung in den Strafvollzug voraussichtlich nicht mehr möglich sein, da seit dem Ende der Probezeit unterdessen mehr als drei Jahre vergangen seien. Folglich sei ohne Einberechnung eines Reststrafvollzuges von 824 Tagen zu prüfen, ob die bisherige strafprozessuale Haft (angesichts der zu erwartenden neuen Freiheitsstrafe) noch verhältnismässig sei.
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Das Appellationsgericht kommt zum Schluss, es sei damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft für die neu zur Anklage gebrachten Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe von "deutlich mehr als fünf Jahren" beantragen werde. Aus einer zurückhaltenden Perspektive als Haftprüfungsinstanz sei die bisherige Haftdauer jedenfalls noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung durch das Strafgericht drohe (angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. 3.5.4.3-3.5.4.4).
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3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).
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Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).
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3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Artikel 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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3.4. Dass das ZMG in seinem erstinstanzlichen Entscheid irrtümlich von 31 "Wochen" anstatt 31 Monaten (erstandene Haft) gesprochen hat, wurde bereits von der Vorinstanz berichtigend festgestellt und sachgerecht berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 E. 3.5.4.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso er mit dieser Rüge betreffend Sachverhaltsfeststellungen trotzdem auch noch an das Bundesgericht gelangt. Darauf ist nicht mehr einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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3.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers greift die kantonale Haftbeschwerdeinstanz dem erkennenden Strafgericht nicht in bundesrechtswidriger Weise vor, wenn sie (in Nachachtung der oben dargelegten Rechtsprechung) mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft hat, welche freiheitsentziehende Sanktion dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung konkret droht.
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In den beiden Anklageschriften wird ihm mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Hehlerei, mehrfache Teilnahme an (gewerbsmässigem) Check- und Kreditkartenmissbrauch, einfache Körperverletzung, die Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung, mehrfache Urkundenfälschung, versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Gewerbsmässiger Betrug kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren sanktioniert werden (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erwägt, laut Anklageschriften liege der durch die Betrugsfälle verursachte Vermögensschaden bei ca. Fr. 500'000.--. Neben allfälligen strafreduzierenden Faktoren (vgl. Art. 47-48 a StGB) wird das Strafgericht namentlich auch die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sein Verhalten während der letzten Probezeit oder die Bestimmungen über die Strafschärfung bei Gesetzeskonkurrenz (Art. 49 StGB) mitzuberücksichtigen haben. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichtes beantragt habe, welche (nach den anwendbaren prozessualen Bestimmungen) auch Freiheitsstrafen von über fünf Jahren ausfällen könne. Das Appellationsgericht geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft hier eine Freiheitsstrafe von "deutlich mehr als fünf Jahren beantragen" werde. Jedenfalls sei "mit einer Freiheitsstrafe von weit mehr als 2 ½ Jahren zu rechnen".
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Die Annahme der kantonalen Strafbehörden, dem Beschwerdeführer drohe eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 31 Monaten Dauer, hält vor dem Bundesrecht stand. Er beanstandet in diesem Zusammenhang auch keine willkürlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
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3.6. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung voraussichtlich droht.
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Es kann offen bleiben, ob in der (Laien-) Beschwerde eine allfällige Verfahrensverschleppung durch die kantonalen Strafbehörden ausreichend substanziiert gerügt wird oder nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Was der Beschwerdeführer in diesem Sinne vorbringt, lässt jedenfalls keine Versäumnisse erkennen, die im jetzigen Verfahrensstadium eine sofortige Haftentlassung als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen liessen (vgl. zur betreffenden Praxis oben, E. 3.2). Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, drei bzw. 4 ½ Monate nach Eingang der Anklageschriften habe das Strafgericht noch keinen Termin für die Hauptverhandlung angesetzt.
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3.7. Eher beiläufig (und sinngemäss) macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, den von den kantonalen Strafbehörden dargelegten Haftgründen (Flucht- und Wiederholungsgefahr) könne mit Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft (nämlich einer Passsperre und einer polizeilichen Meldepflicht) ausreichend begegnet werden.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zulässige haftrechtliche Noven vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) und ob er eine Verletzung von Bundesrecht ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 221 und Art. 237 StPO). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes vermag eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 S. 510-512 mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3; 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_178/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 BGG). Das Appellationsgericht hat schon die vorinstanzliche Beschwerde als aussichtslos eingestuft. Das gleiche trifft für den Weiterzug an das Bundesgericht zu, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann hier noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Advokat Christoph Dumartheray schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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