BGer 1B_146/2020
 
BGer 1B_146/2020 vom 26.03.2020
 
1B_146/2020
 
Urteil vom 26. März 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenshandlungen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 19. Februar 2020
(P3 19 325 / P3 19 330).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Verletzung der sexuellen Integrität von Minderjährigen (Art. 187 ff. StGB) zum Nachteil seiner Enkelin. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde A.________, Sohn des Beschuldigten und Vater des Opfers, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis als Zeuge vorgeladen. Sein Anwalt teilte der fallführenden Staatsanwältin per E-Mail mit, dass er seinen Mandanten zur Zeugeneinvernahme begleiten werde, worauf ihm diese telefonisch beschied, als Zeuge habe A.________ kein Recht, sich an der Einvernahme anwaltlich begleiten zu lassen.
An der Zeugeneinvernahme vom 10. Dezember 2019 verweigerte A.________ die Aussage. Daraufhin verhängte die Staatsanwaltschaft eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- gegen ihn und forderte ihn unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, Aussagen zu machen. Da er dies weiterhin verweigerte, schloss die Staatsanwaltschaft die Einvernahme mit der Ankündigung, ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu eröffnen.
A.b. A.________ reichte beim Kantonsgericht Wallis am 16. Dezember 2019 und am 19. Dezember 2019 zwei Beschwerden dagegen ein, mit denen er u.a. beantragte, das Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2019 aus den Akten zu entfernen, festzustellen, dass er als Zeuge berechtigt sei, sich von einem Anwalt an die Einvernahmen begleiten zu lassen, die Ordnungsbusse aufzuheben, das Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen einzustellen sowie festzustellen, dass er gestützt auf Art. 169 Abs. 1 StPO das Recht habe, die Aussagen zu verweigern.
A.c. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in folgenden zwei Punkten gut und wies die Sache diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurück: es hob die Ordnungsbusse auf und stellte fest, dass sich A.________ im Strafverfahren gegen seinen Vater bei Zeugeneinvernahmen durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen dürfe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die kantonsgerichtliche Verfügung insoweit aufzuheben, als seine Anträge auf Entfernung des Einvernahmeprotokolls aus den Akten und auf die Feststellung, dass ihm im Strafverfahren gegen seinen Vater ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, abgewiesen worden seien. Ausserdem beantragt er die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsregelung.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ein Einvernahmeprotokoll aus den Akten zu weisen und dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzugestehen, geschützt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
2. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi