Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_78/2020
Urteil vom 27. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Suzanne Davet,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019
(725 19 69 / 255).
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene A.________ war seit 21. März 1985 als Hilfsarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Dezember 1985 erlitt er durch ein Raupenfahrzeug eine Quetschverletzung des linken Vorfusses mit einer Luxationsfraktur der Basis Metatarsale I und Metatarsale-Frakturen II bis IV. Die Suva übernahm Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Januar 1988 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Überdies gewährte sie ihm ab 1. August 1988 bei einem Invaliditätsgrad von 33,33 % eine Invalidenrente.
Wegen zunehmender körperlicher Beschwerden ersuchte A.________ die Suva im April 2008 und Mai 2009 erfolglos um Revision der Rente (Schreiben der Suva vom 17. Juli 2008 sowie Verfügung vom 13. Oktober 2009 und Einspracheentscheid vom 24. März 2010).
Am 15. August 2015 wurde der linke Fuss auf Kosten der Suva nochmals operativ versorgt. Am 6. Juni 2017 machte A.________ wiederum eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Die daraufhin durchgeführten kreisärztlichen Untersuchungen vom 5. September 2017 und 19. März 2018 ergaben keine grundlegende Befundänderung, weshalb die Suva an ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung und der Höhe der Integritätsentschädigung festhielt und eine weitergehende Leistungspflicht für die neu geklagten rechtsseitigen Hüftbeschwerden verneinte; diese seien nicht unfallkausal (Verfügung vom 21. August 2018). Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 fest und lehnte deshalb eine Rentenrevision ab.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 17. Oktober 2019.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die Suva zwecks Begutachtung zur Frage der Kausalität zwischen den unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Fuss und den geklagten Hüft- und Rückenbeschwerden zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht einen über die bestehende Leistungspflicht hinaus gehenden Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneinte. Es legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dar, worauf verwiesen wird.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für eine Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet der Einspracheentscheid vom 24. März 2010 (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; Urteil 8C_464/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2).
3.
Die Vorinstanz erachtete es nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen als erstellt, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum keine gesundheitliche Verschlechterung in Bezug auf seinen linken Fuss erlitten hat. Aus den schlüssigen kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 5. September 2017 und 19. März 2018 gehe hervor, dass sich der klinische Befund im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 30. September 2009 wie auch zu derjenigen vom 27. August 1987 nicht verändert habe. Es bestehe kein Anlass, an diesen Einschätzungen zu zweifeln.
Ferner seien die lumbalen Rückenbeschwerden nicht unfallkausal. Diese Beschwerden seien schon 1987 nicht als unfallbedingt angesehen worden, woran sich nichts geändert habe. Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, habe hinsichtlich des MRT-Befundes (vom 31. Oktober 2008) in seinem Bericht vom 23. Februar 2009 festgehalten, dass die Kausalität der Rückenbeschwerden nicht mehr hinterfragt werden sollte. Der Kreisarzt Dr. med. E.________ habe ebenso anlässlich seiner Untersuchung vom 30. September 2009 ausgeführt, die bildgebenden Befunde der LWS mittels MRI vom 31. Oktober 2008 zeigten ein Hämangiom im Wirbelkörper L5 ohne posttraumatische Veränderungen, beginnende chondrotische Veränderungen L3/4 und L4/5 sowie eine Chondrose im Bereich Th11/Th12, mithin durchwegs degenerative, unfallfremde Veränderungen. Damit übereinstimmend sei auch im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 10. August 2017 ein Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert worden. Es seien insgesamt keine Berichte vorhanden, die Hinweise auf unfallbedingte Rückenbeschwerden lieferten.
Hüftbeschwerden seien sodann erstmals im Bericht der Frau Dr. med. G.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Klinik H.________, vom 27. Juni 2018 erwähnt worden. Ungeachtet der Frage, ob die bisherige Rente des Versicherten gestützt auf Art. 22 UVG bezüglich des damit erst nach Erreichen des AHV-Rentenalters geltend gemachten Leidens überhaupt in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG noch revidierbar sei, fehle es am Kausalzusammenhang zwischen den rechtsseitigen Hüftbeschwerden und dem Unfallgeschehen. Eine gewisse Fehlbelastung mit Problemen am restlichen Bewegungsapparat sei aufgrund der Fehlbelastung des linken Fusses (vermehrte Belastung des Fussaussenrandes mit Schonung des linken Fussinnenrandes und verminderte Abrollfunktion im Bereich des linken Fusses) zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. med. C.________ habe am 9. August 2018 hierzu Stellung genommen und einleuchtend dargelegt, dass die rechtsseitigen Hüftbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom Dezember 1985 zurückgeführt werden könnten.
4.
4.1. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Nicht durchzudringen vermag er mit dem Einwand, die langandauernden Schmerzen im linken Fuss zeitigten Einfluss auf die verbliebene Resterwerbsfähigkeit, was gutachterlich zu klären sei. Zum einen wurden die geklagten Schmerzen im linken Fuss bereits bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1987 berücksichtigt, indem nur noch sitzende Tätigkeiten als ganztags zumutbar erachtet wurden). Zum andern gab der Versicherte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. März 2018 an, vor allem Beschwerden bei längerer Belastung und bei längerem Laufen zu haben, wobei sich der klinische Befund nach wie vor unverändert zeigte, weshalb Dr. med. C.________ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit am formulierten Zumutbarkeitsprofil vom 27. August 1987 und 30. September 2009 festhielt. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, weshalb sich - mit Blick auf die ausweislich der Akten hauptsächlich belastungsabhängigen Schmerzen im linken Fuss (vgl. Bericht des Prof. Dr. med. Dr. phil. I.________ vom 14. Dezember 2016) - das umschriebene Leistungsprofil verändert oder die Leistungsfähigkeit verringert haben sollte. Einer weiteren medizinischen Abklärung bedarf es nicht.
4.2. Was die geltend gemachten lumbalen Rückenbeschwerden betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese bereits Gegenstand des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 24. März 2010 bildeten, mit welchem ein Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Dezember 1985 rechtskräftig verneint wurde. Die Entstehung eines Leistungsanspruchs nach dem 24. März 2010 setzt unter diesen Umständen voraus, dass entweder ein neues unfallkausales Leiden aufgetreten ist oder sich eine vor Erlass des erwähnten Einspracheentscheids abgeklungene Symptomatik wieder manifestiert hat. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, zumal bildgebend einzig degenerative Veränderungen und keine traumatisch bedingten Läsionen gefunden wurden, weshalb sich Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung oder zur Kausalität der lumbalen Rückenbeschwerden erübrigen Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen, welchen das Bundesgericht nichts weiter hinzuzufügen hat.
4.3. Fehl geht schliesslich in Bezug auf die Hüftbeschwerden namentlich die Rüge, die Vorinstanz habe ohne entsprechendes Fachwissen eigene medizinische Feststellungen getroffen. Diese legte vielmehr in Würdigung der ärztlichen Berichte in nicht zu beanstandender Weise dar, dass Frau Dr. med. G.________ ausgeführt habe, einen unfallkausalen rechtsseitigen Hüftschaden nicht beweisen zu können und der Kreisarzt Dr. med. C.________ die Kausalität zwischen diesem und dem Unfallereignis im Einklang damit verneint habe. Die Vorinstanz durfte bei dieser Aktenlage daraus schliessen, dass eine natürliche (und adäquate) Kausalität zwischen den geklagten Hüftschmerzen und dem Unfall nur möglich, aber nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch Prof. Dr. med. Dr. phil. I.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Sportmedizin, SGSM, Basel, habe in seinem Bericht vom 13. Februar 2018 eine beginnende Degeneration beider Hüften bestätigt, bleibt unklar, was er daraus ableiten will. Dass ein degenerativer Hüftschaden vorliegt, wird von keiner Seite bestritten, dessen Unfallkausalität lässt sich damit aber gerade nicht belegen. Es verletzt somit kein Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht bei dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung des Kreisarztes - nicht zuletzt auch in Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten dieser Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 6; 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; Urteile 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.2 und 8C_171/2016 vom 29. April 2016) - auch diesbezüglich auf die Einholung eines Gutachtens verzichtete.
Da insgesamt keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Aussagen bestehen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis), ist mit der Vorinstanz seit der letzten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen festzustellen. Auf die Sondernorm des Art. 22 UVG braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht näher eingegangen zu werden. Damit hat es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla