Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_210/2020
Urteil vom 30. März 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8402 Winterthur.
Gegenstand
Beschwerderückzug (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (PQ200001-O/U).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 errichtete die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen über A.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 und 395 ZGB.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 11. Dezember 2019 ab.
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde. Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2020 schlossen A.________ und der Beistand eine Vereinbarung, wonach Letzterer in den nächsten vier Monaten weiterhin als Beistand in den bezeichneten Bereichen tätig sein und bei guter gegenseitiger Zusammenarbeit anschliessend einen Antrag auf Umwandlung der Beistandschaft in Unterstützung nach Sozialhilfegesetz stellen wird und wonach der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht. Zufolge dieser Vereinbarung schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Februar 2020 ab.
Dagegen erhob A.________ beim Obergericht mit Schreiben vom 8. März 2020 "Einspruch", welchen das Obergericht im Sinn einer Beschwerde zusammen mit den Verfahrensakten dem Bundesgericht übermachte.
Erwägungen:
1.
Aus der Eingabe geht klar ein Beschwerdewillen hervor; sie kann deshalb ohne Weiteres als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind, sinngemäss, dass das Obergericht die Beistandschaft akzeptiere und ihm von den Behörden nicht geholfen werde. Die Eingabe enthält jedoch weder ein Rechtsbegehren noch eine Darlegung, inwiefern die Verfahrensabschreibung gegen Recht verstossen soll.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli